Beamtinnen und Beamte haben im Rahmen ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für sich, ihre Kinder und Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Typischerweise betragen die Beihilfezahlungen 50 bis 80 Prozent. Für die darüberhinausgehenden Kosten müssen sie eine private Beihilfeergänzungsversicherung für Krankheits- und Pflegekosten abschließen.
Dementsprechend reduzieren sich die Kosten für diese private Absicherung um den durch die Beihilfe abgesicherten Teil des Krankheits- und Pflegerisikos. Beihilfeansprüche können allerdings nicht für Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Betroffenen nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Kostenerstattung gewählt haben und damit wie Privatversicherte gegenüber den Leistungserbringenden als Selbstzahlende in Erscheinung treten. Eine dem Arbeitgeberbeitrag vergleichbare Beteiligung des Dienstherrn an den Beiträgen an die Krankenkasse für Beamtinnen und Beamte, die in der GKV versichert sind, gibt es also nicht. Sie müssen den vollen Beitragssatz inklusive Arbeitgeberanteil selbst tragen. Lediglich für Leistungen, die nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt sind, existieren für gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte Beihilfeansprüche, z. B. im Bereich Zahnersatz.