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Auch 2015 Arztbesuch ohne eCard möglich

Nachricht von Kathrin Vogler,

*** 09.01.2015 -- WARNUNG: Neue Regelungen für Versicherte ohne eCard! Krankenkassen und Kassenärztliche Bundes­vereinigung erhöhen Druck auf Versicherte ohne eCard
 
Die obersten Gremien der Krankenkassen und der Kassenärzte, der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), machen erhöhten Druck auf diejenigen, die sich keine elektronische Gesundheitskarte ausstellen lassen wollen: Nur noch im Ausnahmefall, zur Überbrückung von Übergangszeiten, bis Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte erhalten, sollen Krankenkassen Anspruchsnachweise auf Papier ausstellen. Darum ist es unklar, wie es nun ohne eCard weitergeht.

Wer ohne elektronische Gesundheitskarte zum Arzt gehen will, sollte bis zur Klärung der gültigen Regelungen unbedingt im Vorfeld eines Arztbesuchs bei seiner Krankenkasse anrufen und prüfen, dass diese eine solche Bescheinigung – am besten vorher – zuschickt. Zudem könnte es sein, dass Ärztinnen und Ärzte wegen des für sie geringfügig größeren Verwaltungsaufwands eine Behandlung zu Lasten der Krankenkasse bei Vorlage einer solchen Bescheinigung anstelle einer eCard ablehnen. Mehr ***

17. Dezember 2014

Viele gesetzlich Versicherte lehnen die elektronische Gesundheitskarte nach wie vor ab. Und dafür gibt es jede Menge guter Gründe. Kathrin Vogler hat sich vom Bundesministerium für Gesundheit bestätigen lassen, was auf diejenigen zukommt, die ab 1.1.2015 ohne eCard zum Arzt gehen:

  • Auch nächstes Jahr können Versicherte ohne eCard zum Arzt gehen, ohne die Behandlung aus eigener Tasche bezahlen zu müssen!
  • Für Patientinnen und Patienten ohne elektronische Gesundheitskarte gilt ein Ersatzverfahren. Die Krankenkassen verschicken sogenannte papiergebundene Anspruchsnachweise – in der Regel per Fax an die Arztpraxis oder per Brief an die Versicherten. Das kann man also entweder vor dem Arztbesuch oder noch während des Arztbesuchs mit dem Handy erledigen.
  • Wer eine solche Ersatzbescheinigung nicht vor bzw. während der Behandlung vorlegen kann, hat zehn Tage Zeit zum Nachreichen. Erst dann dürfte der Arzt eine Privatrechnung ausstellen.
  • Wer selbst diese Frist versäumt, kann sich die Privatvergütung durch Vorlage einer Ersatzbescheinigung noch bis zum Quartalsende zurückholen. (Wichtig: Gilt nicht bei Zahnärzten!)

 

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linksfraktion.de, 17. Dezember 2014