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Ihr gutes Recht

Von Halina Wawzyniak, erschienen in Clara, Ausgabe 40,

Halina Wawzyniak, Rechtsanwältin und Mitglied der Fraktion DIE LINKE, kommentiert für clara aktuelle Urteile. 

Jahressonderzahlung ist pfändbar

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18. Mai 2016 (10 AZR 233/15) entschieden. Nach Ansicht des BAG ist die Jahressonderzahlung nach TVÖD/VKA kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Betrag. In dem Verfahren ging es um Sonderzahlungen nach dem TVÖD/VKA. Unpfändbar seien grundsätzlich »Weihnachtsvergütungen« bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis 500 Euro. Als Weihnachtsvergütung in diesem Sinne sind auch Sondervergütungen anzusehen, die aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt werden. Nur diese wiederum unterliegen dem teilweisen Pfändungsschutz. Die Jahressonderzahlung nach TVÖD/VKA jedoch sei keine »Weihnachtsvergütung« in diesem Sinne.

 

Staffelung von Urlaubstagen nach Lebensalter ist Diskriminierung

Ein Tarifvertrag, mit dem die Dauer des der/dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs an das Lebensalter gekoppelt wird, ist nicht gerechtfertigt und verstößt gegen das AGG. So jedenfalls hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 12. April 2016 (9 AZR 659/14) entschieden. Das BAG hat es als nicht ausreichend angesehen, dass hinsichtlich der Staffelung von Urlaubstagen pauschal auf ein »mit zunehmendem Alter gesteigertes Erholungsbedürfnis« abgestellt wurde.

 

Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung

In einem Beschluss vom 10. Mai 2016 (VIII ZR 214/15) hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Eigenbedarfskündigung von Wohnraum zu beschäftigen. Der BGH findet, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch dann vorgeschoben sein kann, »wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der – dieser möglicherweise nicht offenbarten – Erwartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können«. Im vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter unter Bezugnahme auf einen Eigenbedarf seines Neffen dem Mieter im November 2010 gekündigt. Im Rahmen eines Räumungsvergleiches wurde vereinbart, dass die Mieter bis Dezember 2012 ausziehen sollten, tatsächlich zogen sie im Juli 2012 aus. Das Haus wurde im April 2013 verkauft. Die Mieter klagten auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs.

 

Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht über Verfassungswidrigkeit von Sanktionen

In einem seltsamen Beschluss vom 6. Mai 2016 (1 BvL 7/15) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, sich mit der Frage, ob die Sanktionsparagrafen im SGB II mit dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar sind, nicht zu beschäftigen. Das Sozialgericht Gotha hatte diese Frage im Rahmen eines sogenannten Vorlagebeschlusses zur Entscheidung vorgelegt. Es war der Überzeugung, die Sanktionsregelungen seien verfassungswidrig. Das BVerfG erkennt an, dass der Vorlagebeschluss »durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen« aufwirft. Allerdings seien diese nicht entscheidungserheblich im Ausgangsverfahren, da nicht geklärt sei, ob die Rechtsfolgenbelehrungen der Sanktionsbescheide den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben. Es würde nämlich bei mangelhafter Rechtsfolgenbelehrung auf die Verfassungswidrigkeit der Sanktionsnormen nicht ankommen. Allerdings standen die Rechtsfolgenbelehrungen zwischen den Beteiligten überhaupt nicht in Streit.