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Ihr gutes Recht

erschienen in Clara, Ausgabe 35,

Halina Wawzyniak, Rechtsanwältin und Mitglied der Fraktion DIE LINKE, kommentiert für clara aktuelle Urteile.

Überstellungshaft unter bestimmten Bedingungen unzulässig    Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Oktober 2014 (V ZB 124/14) kann nach der derzeitigen Rechtslage die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Artikel 28 der Dublin-III-Verordnung nicht auf eine unerlaubte Einreise des Betroffenen gestützt werden. Im vom BGH zu entscheidenden Fall wurde eine Person, die bereits im Jahr 2013 in Schweden Asyl beantragt hatte, ohne Aufenthaltstitel für Deutschland und ohne Reisedokumente angetroffen. Die Rückführung nach Schweden sollte mittels Haft sichergestellt werden. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach der Dublin-III-Verordnung allein Fluchtgefahr eine Haft begründen könne.   Kirchliches Selbstbestimmungsrecht wichtiger als Religionsfreiheit    In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (2 BvR 661/12) wurde die Kündigung eines Chefarztes, der in einem katholischen Krankenhaus des kirchlichen Trägers Caritas mit einem Dienstvertrag beschäftigt war, behandelt. Die Kündigung war aufgrund der zweiten Eheschließung des Chefarztes ausgesprochen worden. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig angesehen. Das Gericht meint: "Hat die Kirche oder Religionsgemeinschaft sich in Ausübung ihrer korporativen Religionsfreiheit dazu entschieden, ein bestimmtes Verhalten wegen des Verstoßes gegen tragende Glaubenssätze als Loyalitätsverstoß zu werten, ein anderes aber nicht, und hat sie diese Maßgabe zum Gegenstand eines Arbeitsvertrags gemacht, so ist es den staatlichen Gerichten grundsätzlich untersagt, diese autonom getroffene und von der Verfassung geschützte Entscheidung zu hinterfragen und zu bewerten."   In der 17. Wahlperiode hatte die Fraktion DIE LINKE einen umfassenden Antrag zur Stärkung der Grundrechte der Beschäftigten von Kirchen und kirchlichen Einrichtungen eingebracht (Bundestagsdrucksache 17/5523).    Erbschaftssteuer muss reformiert werden    Am 17. Dezember 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (1 BvL 21/12), dass die derzeit geltende Verschonung von Erbschaftssteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Allerdings, so das Bundesverfassungsgericht, liege es im Ermessensspielraum des Gesetzgebers, "kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestandes und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftssteuer weitgehend oder vollständig freizustellen". In einer abweichenden Meinung haben die Richter Reinhard Gaier und Johannes Masing sowie die Richterin Susanne Baer in der derzeitigen Regelung auch einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip gesehen. Der Bundestag muss nun bis 30. Juni 2016 eine neue Regelung schaffen.    Brandschaden in einer Wohnung    Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 19. November 2014 (VIII ZR 191/13) entschieden, dass, soweit ein Mieter fahrlässig einen Wohnungsbrand verursacht, der Vermieter aber eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, deren Kosten anteilig vom Mieter getragen werden, der Vermieter und nicht der Mieter die Versicherung in Anspruch zu nehmen hat. Will er die Versicherung nicht in Anspruch nehmen, müsse der Vermieter selbst die Kosten zur Brandbeseitigung tragen. Dies beruhe auf der Tatsache, dass der Mieter durch die anteilige Zahlung der Wohngebäudeversicherung als Gegenleistung davon ausgehen kann, dass im Schadensfall die Versicherung in Anspruch genommen werde.