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Ihr gutes Recht

Von Wolfgang Neskovic, erschienen in Clara, Ausgabe 22,

Unsere Fraktion erhält viele Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern zur Rechtsprechung und Gesetzgebung. MdB Wolfgang Richter am Bundes-gerichtshof a.D., stellt in clara Gesetzesänderungen ab dem 1. Januar 2012 vor.

Minimale Erhöhung der Regelsätze

Die Regelsätze nach § 20 SGB II erhöhen sich ab dem 1. Januar 2012 n für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren PartnerIn minderjährig ist, auf monatlich 374 Euro, für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf 287 Euro, für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 V umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, auf 299 Euro und für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen auf 337 Euro. Beim Sozialgeld erhöhen sich die Regelsätze nach § 23 SGB II n für eine Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auf 219 Euro, für eine Person vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 251 Euro und  für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr auf 287 Euro.

Rente mit 67

Ab dem 1. Januar 2012 wird das Renteneintrittsalter bei der Regelaltersrente für Versicherte, die zwischen 1947 und 1963 geboren sind, schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze weiterhin mit 65 Jahren (§ 235 II 1 SGB VI). Alle, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze erst mit 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Die stufenweise Anhebung für alle, die dazwischen geboren wurden, gestaltet sich gem. § 235 II 2 SGB VI wie folgt: Wer 1947 geboren ist, kann im Alter von 65 Jahren und einem Monat in Rente gehen. Wer 1948 geboren ist, erst mit 65 Jahren und zwei Monaten. Ab Jahrgang 1959 erfolgt die Anhebung um zwei Monate. Für die meisten anderen Formen der Altersrente gelten vergleichbare Regelungen. Eine Ausnahme besteht für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Alle, die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, können mit 65 Jahren in Rente gehen.  

Steuervergünstigungen

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird auf 1.000 Euro angehoben (§ 9a EStG). Dieser Betrag wird vom Finanzamt vom zu besteuernden Einkommen abgezogen, unabhängig davon, ob tatsächlich Werbungskosten entstanden sind. Für die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten müssen Eltern künftig nicht mehr nachweisen, dass die Betreuung aufgrund von Erwerbstätigkeit, Behinderung etc. notwendig ist (§ 10 Abs. 5 EStG). Freibeträge für Kinder bzw. Kindergeld werden nunmehr auch dann gewährt, wenn volljährige Kinder, die sich in einer Erstausbildung, einem Erststudium o.ä. befinden, mehr als 8.004 Euro im Jahr verdienen. Befindet sich das Kind in einer Zweitausbildung o.ä., wird es nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausnahmen werden für Nebenjobs mit bis zu 20 Stunden pro Woche, Ausbildungsdienstverhältnisse und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gemacht.  

Kontopfändungsschutz

SchuldnerInnen, die mit einer Pfändung rechnen, sollten unbedingt noch vor Jahres-ende ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen – die Banken sind hierzu verpflichtet. Kontopfändungsschutz gibt es künftig nämlich nur noch bei P-Konten. Das sind Girokonten, die ihren InhaberInnen bei einer Pfändung ermöglichen, weiterhin über ihr Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages zu verfügen (§ 850k ZPO). Dieser Freibetrag liegt derzeit bei 1.028,89 Euro und erhöht sich bei Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeld etc.