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Kein ostdeutsches Zwangsgeschenk an Grundstückseigentümer

Pressemitteilung von Jörn Wunderlich,

Mindestens eine halbe Million Garageneigentümer in den neuen Bundesländern sind zum 31.12.2006 von der Enteignung bedroht

Zur Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion DIE LINKE. zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes am Mittwoch im Rechtsausschuss des Bundestages erklärt Ausschussmitglied Jörn Wunderlich:

Das Ende der im so genannten Schuldrechtsanpassungsgesetz von 1994 geregelten Investitionsschutzfrist bedeutet für etwa eine halbe Million Garageneigentümern entweder Abriss ihrer überwiegend selbst errichteten Garagen oder eine künftig deutlich höhere Pacht. Skandalös ist aus Sicht der Fraktion DIE LINKE., dass die Enteignung der Garageneigentümer und später auch der Datscheneigentümer per Schuldrechtsanpassungsgesetz einfach de facto entschädigungslos erfolgen soll. Damit würde zum Jahresende eine in der Bundesrepublik beispiellose Enteignungsaktion in den neuen Bundesländern vollzogen.

Wird der Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Garageneigentümer nach dem 31.12.2006 beendet, dann hat der ehemalige Eigentümer der Garage sogar die Hälfte der Abriss- und Entsorgungskosten zu tragen.

Die Fraktion DIE LINKE hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (BT- DS 16/1736) vorgelegt, der zumindest eine wertausgleichende Entschädigung für die Garageneigentümer vorsieht, die sich am Zeitwert der Bauwerke orientiert. Damit soll allen Abgeordneten des Bundestages die Möglichkeit gegeben werden, mit ihrer Stimme diese schreiende Ungerechtigkeit zu verhindern. Die Abgeordneten werden sich zumindest in den ostdeutschen Wahlbezirken der Frage der Wählerinnen und Wähler stellen müssen, wie sie gestimmt haben.

Auch wenn es manch einer vielleicht nicht wahr haben will - hier geht es um mehr als um den materiellen Wert einer kleinen Garage älteren Baujahres. Der ideelle Schaden, der mit einer entschädigungslosen Enteignung angerichtet wird, ist keinesfalls zu unterschätzen. Die Entschädigung der Eigentümer ist das Mindeste, was ihnen gerechterweise zusteht. Damit würde ein gewisser Interessenausgleich zwischen Garagenbesitzern und Grundstückseigentümern herbeigeführt und keine Enteignung vollzogen werden.

Der Umgang mit den Garageneigentümern - und in einigen Jahren mit den Datscheneigentümern - dürfte für die Betroffenen zu einem prägenden Erlebnis werden. Die Geringschätzung ihres Eigentums in einem Rechtsstaat, der ausdrücklich den Schutz des Eigentums auf seine Fahnen geschrieben hat, wird bei vielen Garageneigentümern zur Geringschätzung des Rechtsstaates führen.