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Gegen Kollektivbestrafung im Rentenrecht

Pressemitteilung von Kersten Steinke,

Anlässlich des Abschlusses eines Petitionsverfahrens zu den Regelungen zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) mit 5489 Mehrfachpetitionen betreffend, erklärt Kersten Naumann, Vorsitzende des Petitionsausschusses und Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE.:

Mit der Eingabe wendet sich eine zunächst als Sortierkraft und dann später als Referatsleiterin einer Sortierabteilung beschäftigte Mitarbeiterin des MfS gegen die pauschale rentenrechtliche Begrenzungsregelung des AAÜG, da sie der Meinung ist, dass die Zuordnung ihres Referates zum MfS rein zufällig gewesen sei und sie ihre Beschäftigung unter gleichen Bedingungen auch in anderen Behörden hätte ausüben können.

Die kritisierte Norm des AAÜG (§ 7 Absatz 1 AAÜG) geht davon aus, dass allen ehemaligen Mitarbeitern des MfS/AfNS ungerechtfertigte oder überhöhte Leistungen gewährt wurden, die nun rentenrechtlich nicht zu berücksichtigen seien. Teile des AAÜG waren wiederholt vom Bundesverfassungsgericht überprüft und für verfassungswidrig erklärt worden. Im Petitionsausschuss haben heute alle Fraktionen mit Ausnahme der Linken für einen Abschluss des Verfahrens und damit gegen eine Lösung im Sinne der Petenten gestimmt.

Die Linksfraktion hat kein Interesse daran, dass aufgrund von in der DDR gewährten ungerechtfertigten oder überhöhten Leistungen nun gleichfalls überhöhte Rentenansprüche und Rentenanwartschaften erwachsen. Wir sind jedoch entschieden gegen eine Kollektivbestrafung aller Mitarbeiter des MfS oder des AfNS. Viele der dort Beschäftigten haben sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und haben als Köche, Fahrer oder wie die Petentin der heute im Petitionsausschuss behandelten Eingabe als Sortierkraft ihren Dienst versehen. Diese Tätigkeiten hätten sie oft zu den gleichen Gehältern auch in anderen Behörden ausüben können. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zu diesem Thema die pauschale Kürzung von Versorgungsleistungen als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Es hat jedoch ebenfalls ausdrücklich die Möglichkeit einer individuellen Entlastung von Betroffenen dieser ungerechten automatischen Rentenanspruchskürzung angemahnt. Der Gesetzgeber ist deshalb gefordert, den Betroffenen diese Entlastungsmöglichkeit auch einzuräumen.