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Für die Wiederherstellung der Chancengleichheit im Tarifstreit - DIE LINKE. legt Gesetzentwurf gegen den „Streikparagraphen“ vor

Pressemitteilung von Oskar Lafontaine,

Die 1986 beschlossene Änderung des § 116 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der als § 146 in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch übernommen wurde, bestimmt, dass Ausgesperrte kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten, wenn streik- und aussperrungsbedingte Produktionsausfälle dazu beitragen, dass in einem nicht umkämpften Betrieb die Arbeit ebenfalls ruhen muss („kalte Aussperrung“). Verhandlungen der Tarifvertragsparteien auf einer annährend ausgeglichenen Basis sind vor diesem Hintergrund nicht möglich. Hierzu erklärt der Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE., Oskar Lafontaine:

Dass die Chancengleichheit der Tarifvertragsparteien durch den so genannten Streikparagraphen 146 nicht gewährleistet ist, hat schon die SPD - als sie noch sozialdemokratischen Grundsätzen folgte - erkannt. Im SPD-Programm für die Bundestagswahl 1998 beabsichtigte die SPD noch explizit den § 146 neu zu fassen und damit die Chancengleichheit der Tarifvertragsparteien wiederherzustellen. Wie bekannt ist, wurde neben anderen auch dieses Wahlversprechen von der SPD gebrochen.

Das Problem besteht daher fort: Durch den Streikparagraphen stehen bei einem Arbeitskampf "kalt ausgesperrte" Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mittellos da. Dies setzt die Gewerkschaften unter enormen Druck. Denn würden die Streikkassen der Gewerkschaften auch an die "kalt ausgesperrten" Mitglieder zahlen, wären sie innerhalb weniger Tage leer. Aufgrund dieses ungleichen Kräfteverhältnisses können die Gewerkschaften die ihnen zugedachte Rolle, an einer sinnvollen Organisation des Arbeitslebens mitzuwirken, häufig nur noch sehr eingeschränkt wahrnehmen.

DIE LINKE. wird daher einen Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen, der beinhaltet, die geltende Rechtslage vor 1986 wieder herzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1995 in einem Urteil zum Streikparagraphen festgestellt, dass der Gesetzgeber Maßnahmen zur Wahrung der Tarifautonomie treffen muss, wenn ein ausgewogenes Aushandeln der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch den § 146 nicht mehr gegeben ist. Wir sehen eben dies als gegeben an.