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Europarechtliche Pflichten müssen eingehalten werden

Pressemitteilung von Wolfgang Neskovic,

„Das deutsche System der Sicherungsverwahrung ist menschenrechtsfeindlich. Es widerspricht der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Bundesrepublik Deutschland ist jedoch nicht bereit, das zu akzeptieren und ihren europarechtlichen Pflichten nachzukommen. Der Abschluss von Verträgen hat keinen Sinn, wenn ein Vertragspartner nicht bereit ist, sich daran zu halten“, sagt Wolfgang Nešković, Justiziar der Fraktion DIE LINKE und Richter am Bundesgerichtshof a.D., zu den heutigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Wolfgang Nešković weiter:

„Wenn Deutschland bereit gewesen wäre, seine europarechtlichen Pflichten zu erfüllen, hätte es schon nach der ersten Entscheidung des EGMR im Fall 'M. gegen Deutschland' unverzüglich ein Gesetz erlassen müssen, das die ursprüngliche Rechtslage wiederherstellt. Dazu hätte die Höchstfrist von zehn Jahren Sicherungsverwahrung wieder eingeführt werden müssen. Stattdessen hat die Bundesregierung mit mehreren Gesetzen versucht, diesen Auftrag zu umgehen und die Verantwortung auf die Gerichte zu verlagern.

Solange die Bundesrepublik Deutschland nicht bereit ist, ihren völkerrechtlichen Pflichten nachzukommen, wird sie immer wieder entsprechende Zurechtweisungen durch den EGMR hinnehmen müssen. Es schadet dem Ansehen Deutschlands, wenn es europarechtliche Pflichten konsequent ignoriert und sich stattdessen dem Ruf der Stammtische beugt.

Aus einer weiteren Entscheidung des EGMR (Fall 'H.') lässt sich schon jetzt absehen, dass auch das Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) mit den europarechtlichen Pflichten nicht zu vereinbaren ist. Dieses Gesetz ist erkennbar darauf ausgerichtet, die Rechtsprechung des EGMR zu unterlaufen. Die heutige Entscheidung im Fall 'H.' macht jedoch deutlich, dass diese europarechtliche Gehorsamsverweigerung erfolglos bleiben wird. Das Gericht sah für den hirngeschädigten 'H.' den nach der Europäischen Menschenrechtskonvention gegebenen Haftgrund der 'psychischen Krankheit' nicht als erfüllt an. Mit diesem Haftgrund lasse sich bei einer bloßen Persönlichkeitsstörung eine nachträgliche Unterbringung zu Präventionszwecken nicht rechtfertigen. Das neue Therapieunterbringungsgesetz von Schwarz-Gelb ist jedoch genau darauf ausgerichtet, auch in solchen Fällen eine Freiheitsentziehung zu ermöglichen. Das ist nach dieser Entscheidung des EGMR jedoch europarechtlich nicht möglich.“