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Versteckte Amtsenthebung von Schöffen

Rede von Jens Petermann,

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Präsident(in), meine sehr geehrten Damen und Herren,


mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden aus dem europäischen Ausland sollen damit anerkannt und die Registereinsicht ausländischer Behörden im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit ermöglicht werden.

Die Linksfraktion begrüßt diese Zielstellung. Allerdings hat die Bundesregierung ohne erkennbare Not sachfremde Regelungen in diesem Gesetzentwurf versteckt. Völlig herausgerissen aus dem Gesamtzusammenhang, der in der Umsetzung der Richtlinie besteht, taucht eine Neuregelung im Gerichtsverfassungsgesetz auf, die die Amtsenthebung von Schöffinnen und Schöffen wegen gröblicher Amtspflichtverletzungen vorsieht.

Es ist geplant, § 51 Gerichtsverfassungsgesetz neu zu besetzen. Damit soll eine Möglichkeit geschaffen werden, eine Schöffin oder einen Schöffen seines Amtes zu entheben, wenn sie/er ihre/seine Amtspflichten gröblich verletzt. Die Entscheidung darüber trifft ein Strafsenat des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes auf Antrag einer Richterin oder eines Richters. Ein Rechtsmittel ist ausdrücklich nicht vorgesehen, was ich für äußerst fragwürdig halte. Hier wird der Schöffin oder dem Schöffen jeglicher Rechtsschutz entzogen. Solange über die Amtsenthebung nicht entschieden ist, kann angeordnet werden, dass die Schöffin oder der Schöffe von der Sitzungsteilnahme ausgeschlossen wird. Auch diese Anordnung ist nicht anfechtbar und verwehrt dem Betroffenen jeglichen Rechtsschutz. Das ist wirklich ein seltsames Verständnis von Rechtsstaatlichkeit und gerade für unsere Rechtsordnung, die vom Prinzip des gesetzlichen Richters geprägt ist, ein geradezu ungewöhnlicher Vorgang.
Nicht nur die ausgeschlossene Rechtsschutzmöglichkeit, sondern auch die Voraussetzungen der Amtsenthebung an sich sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Denn die dehnbare und unbestimmte Formulierung „gröblich“ ist mit Blick auf den Rechtsstaatsgrundsatz nicht zu verantworten. Der Gesetzgeber muss bei derartigen Eingriffen die genaue Art der schwerwiegenden fortgesetzten Verstöße, welche laut Begründung als gröbliche Amtspflichtverletzung ausreichen sollen, regeln. Auf Grund der Unbestimmtheit und dem daraus folgenden weiten Auslegungsspielraum, lassen sich zu viele unterschiedliche Lebenssachverhalte unter dieses Tatbestandsmerkmal subsumieren, womit einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wird.

Zum Beispiel könnte eine Schöffin oder ein Schöffe des Amtes enthoben werden, wenn ihre/seine telefonische und postalische Erreichbarkeit nicht sichergestellt ist. Wenn Sie mit Ihrer Regelung bezwecken wollen, Mitglieder von verfassungsfeindlichen Parteien aus der Rechtssprechung zu entfernen, wie es jedenfalls die Begründung der Regelung vermuten lässt, dann schreiben Sie es doch auch bitte so konkret in das Gesetz!
Auch ein Verweis auf die Verwendung der Begriffe „gröbliche Verletzung“ in bereits geltenden Gesetzen, begründet keine Legitimation. Vielmehr belegen sie, dass auch dort gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Mit der Neubesetzung des § 51 Gerichtsverfassungsgesetz und der bereits im Sommer verabschiedeten Änderung des § 33 Gerichtsverfassungsgesetz wird faktisch die Möglichkeit geschaffen, sich unliebsamer oder unbequemer Schöffinnen und Schöffen schnell und einfach, ohne dass diese eine Möglichkeit zur Verteidigung haben, zu entledigen.

Das ist wirklich kein Ruhmesblatt.

Im Gesetzentwurf sich aber auch wichtige Regelungen, zum Beispiel für das Berufszulassungsverfahren zur Rechtsanwaltschaft. Danach ist die Einführung einer Dreimonatsfrist zur vollständigen Bearbeitung eines Zulassungsantrages vorgesehen. Somit müssen junge Juristinnen und Juristen nicht mehr über Gebühr auf ihre Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt warten. Neben verfahrensrechtlichen Regelungen zur Insolvenzverwaltervorauswahl ist eine Gleichstellung von Rechtslehrerinnen und Rechtslehrern aus dem europäischen Ausland mit Rechtslehrerinnen und Rechtslehrern an deutschen Hochschulen im Hinblick auf die Prozessführungsbefugnis im deutschen Gerichtsverfahren vorgesehen.

Trotz einer Reihe sinnvoller Artikel, die zur Verbesserung der Rechtslage beitragen, ist auf Grund der völlig unzureichenden Regelung der Amtsenthebung von Schöffinnen und Schöffen eine Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf nicht möglich.