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Technik des 21. Jahrhunderts für die Gerichte

Rede von Jens Petermann,

246. Sitzung des Deutschen Bundestages, 13. Juni 2013

TOP 26 a: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen

Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Drucksache 17/ 12634

TOP 26 b: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz

Drucksache: 17 / 11691

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Drucksache: 17/13948

 

Jens Petermann für die Fraktion DIE LINKE - Rede zu Protokoll

 

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Präsident(in), meine sehr geehrten Damen und Herren,

nach der Auffassung von Bundesrat und Bundesregierung ist die elektronische Kommunikation mit den Gerichten bisher nicht nennenswert voran gekommen. Nun soll das Potential der jüngsten technischen Entwicklung auch in der Justiz Einzug halten. Da insbesondere die Rechtsanwälte den herkömmlichen postalischen Weg nutzen, soll eine Gesetzesänderung her, die den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten voranbringt. In Zukunft sollen Schriftsätze, sonstige und formgebundene Anträge bei Gericht mittels Computertechnik eingereicht werden. Das ist ein hehres Ziel, wenn man bedenkt, auf welchem technischen Niveau viele Gerichte in Deutschland ihre Dienstleistungen erbringen müssen.

Zum Beispiel berichtete mir kürzlich der Direktor eines Amtsgerichts in Nordrhein-Westfalen über die Ausstattung seines Gerichts: Die vorhandene Computertechnik - und das ist auch an vielen anderen Gerichten so - sei derart veraltet, dass nicht einmal die einfachsten Spracherkennungsprogramme auf den Personalcomputern liefen.

Die Potentiale der jüngsten technischen Entwicklungen können nur genutzt werden, wenn die Technik aus dem letzten Jahrhundert flächendeckend erneuert wird.

Meine Damen und Herren, zunächst muss die Mehrzahl der Justizgebäude baulich und technisch auf einen akzeptablen Stand gebracht werden. Das muss der erste Schritt sein, um dann die neuesten technischen Entwicklungen in einem zweiten Schritt einzusetzen.

Die Landesfinanzminister sehen das indes anders: von der Justiz werden jedes Jahr neue Einsparungen verlangt, Teilbereiche werden privatisiert, wie zum Beispiel die Übertragung von Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare, bei den Bedürftigen soll gespart werden, wie zum Beispiel durch die Begrenzung der Prozesskosten- und Beratungshilfe. Reden Sie erst einmal mit den Finanzministern und sorgen Sie für die finanziellen Mittel, die nötig sind, um unsere Justiz angemessen auszustatten. Erst danach macht es doch Sinn, über solche Sachen wie elektronischen Rechtsverkehr zu sprechen!

Auch wenn Sie mit ihrem Gesetzentwurf wiederholt den zweiten Schritt vor dem Ersten machen, möchte ich nun auf den zweiten Schritt näher eingehen:

Im einzelnen ist vorgesehen, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Diese können dann entweder über ein De-Mail Konto, über ein spezielles Anwaltspostfach oder über sonstige, erst durch Rechtsverordnung zu schaffende Verfahren an das Gericht gesandt werden. Dann wird es ausreichend sein, wenn der Versender eines dieser Verfahren zur Übermittlung benutzt und das Dokument einfach signiert, so dass die verantwortliche Person erkennbar wird. Die Authentizität soll durch das Übermittlungsverfahren selbst sicher gestellt werden.

Kritisch ist vor allem die Kommunikation über De-Mail zu sehen. Dieser Dienst sieht keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung beim Transport vor, vielmehr ist nur die Kommunikation zwischen Versender und De-Mail-Dienst bzw. Empfänger und De-Mail-Dienst verschlüsselt. Damit kann der Betreiber des Dienstes ungehindert auf die Daten zugreifen, sie verändern. Für eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung müssten die Parteien selbst sorgen. Darüber hinaus gibt es größte datenschutzrechtliche Bedenken, die Gefahr des gläsernen Bürgers besteht ohnehin.

Daneben kritisierte ein Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung, dass der mangelnden Akzeptanz der qualifizierten elektronischen Signatur dadurch begegnet werden soll, dass minderwertige und sachfremde technische Verfahren per Gesetz für sicher und angemessen deklariert werden. Ich denke, das ist nicht der richtige Weg. Das De-Mail-Verfahren genügt den bereits heute anerkannten und gängigen Sicherheitsansprüchen nicht. Dies wurde auch schon in einer Expertenanhörung im Innenausschuss deutlich. Dieses Verfahren kann aus folgenden Gründen ein qualifiziert elektronisch signiertes Dokument nicht ersetzen:

  1. bei Eröffnung eines De-Mail-Kontos muss der Anwender lediglich einmalig seine Identität gegenüber dem Anbieter unter Beweis stellen;
  2. bei Versenden einer De-Mail wird die Identität nicht mehr geprüft, das heißt, dass jeder Dritte, der in den Besitz von Nutzername und Passwort gelangt ist, De-Mails im Namen des Anwenders versenden kann und
  3. die De-Mail wird vom Provider signiert, so dass keine Beweiskraft für eine Willenserklärung des Absenders gegeben sein kann.

Darüber sollten Sie sich, meine Damen und Herren, Gedanken machen und zwar bevor Sie dieser Initiative zustimmen.

Eine positive Seite hat dieses Vorhaben wenigstens: Die Bundesländer werden gezwungen die IT-Infrastruktur der Gerichte zumindest auf den technischen Stand zu bringen, der ein Funktionieren der Spracherkennung und des elektronischen Rechtsverkehrs zumindest theoretisch ermöglichen würde. Die elektronische Sicherheit bleibt allerdings auf der Strecke.

Zu den vorgelegten Gesetzentwürfen hatten wir im April 2013 eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss. Es gab berechtigte Kritik einiger Sachverständiger an den vorgeschlagenen Regelungen. Aber der Änderungsantrag der Koalition vermag es nicht, die Fehler auszumerzen. Man stellt fest, dass noch nicht alle Übermittlungswege erfasst sind. Zwar sieht § 130a ZPO-E vor, dass auch diejenigen Wege "sicher" sind, die per Rechtsverordnung festgelegt werden - aber wer weiß, wann diese kommt. Und da Behörden mit Gerichten schon fleißig über das sogenannte elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Korrespondenz betreiben, und man sich scheinbar nicht so sicher ist, ob dieses Verfahren von § 130a ZPO-E erfasst ist, hat man kurzerhand das Verfahren zwischen Behörden und Gerichten mit registriertem elektronischen Postfach auch als sicher eingestuft. Ein furchtbarer Flickenteppich steht bevor. Die Beweiskraft für De-Mail-Nachrichten soll sich nun nicht nur auf den Absender, sondern auch auf den Inhalt beziehen. Da die Signatur beim Provider erfolgt, ist eine eventuelle Manipulation des Inhaltes ebenso nicht erkennbar.  

Darüber hinaus hat die Koalition mit diesem Änderungsantrag eines dieser unsäglichen Omnibusverfahren eingefügt. In der ZPO werden an geeigneter, aber für das jetzige Gesetzgebungsverfahren völlig sachfremder Stelle die

§§ 555, 556 ZPO zur Revision geändert. Im Hinblick auf ein Anerkenntnis sowie die Rücknahme der Revision wird der Rechtszustand von vor 2001 wieder hergestellt. Leider muss ich Ihnen, meine sehr verehrten Damen und Herren der Koalitionsfraktionen für ihren missglücken Änderungsantrag nachhaltige Beratungsresistenz bescheinigen.

Die SPD-Fraktion hat es besser gemacht. Sie schlägt zum Beispiel einen barrierefreien Zugang zu den Gerichten und Staatsanwaltschaften vor, den wir sehr begrüßen.