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Rede von Kathrin Vogler zu Protokoll gegeben am 18.05.2017

Rede von Kathrin Vogler,

Mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen soll ein bundesweites Samenspenderregister geschaffen und anonyme Samenspenden sollen untersagt werden. Das begrüße ich, da Spenderkinder nur auf diesem Wege endlich die Möglichkeit erhalten können, zu erfahren, von wem sie abstammen. Ein solches Gesetz war längst überfällig; zu lange schon bestand Rechtsunsicherheit für Samenspender und eine unerträgliche Situation für die Spenderkinder.

Doch hat die Bundesregierung leider einen sehr schlampigen Gesetzentwurf vorgelegt, der viele Fragen offenlässt. Die meisten Schwangerschaften nach Samenspende entstehen in Deutschland nicht durch ärztliche Eingriffe mit Unterstützung von Samenbanken, sondern im privaten Raum. Diese Kinder haben weiterhin kein Auskunftsrecht über ihre genetischen Verwandtschaftsverhältnisse.

Es ist richtig, eine rechtliche Verwandtschaftsbeziehung zwischen Samenspender und Spenderkind grundsätzlich auszuschließen. Warum soll es aber kategorisch ausgeschlossen werden, dass ein genetischer Vater auch rechtlicher Vater werden kann, falls sich eine entsprechend gute und vertrauensvolle Beziehung zwischen genetischem Vater und Kind entwickeln sollte? Hier hätten wir uns eine Ausnahmemöglichkeit gewünscht, wenn beide Seiten dies wünschen.

Es ist für mich auch nicht akzeptabel, dass bei den Festlegungen zur rechtlichen Vaterschaft bei künstlicher Befruchtung weiterhin getrennt wird zwischen verheirateten und nichtverheirateten Paaren. Der männliche Partner der Beziehung soll nur dann automatisch rechtlicher Vater sein, wenn das Paar verheiratet ist. Für Unverheiratete oder erst recht für alleinstehende Frauen oder lesbische Paare gibt es keine gesetzliche Regelung, sodass die konservativen Richtlinien der Ärztekammern für künstliche Befruchtung weiterhin gelten.

Zu kritisieren bleibt auch, dass ein Auskunftsanspruch eines Spenderkinds erst ab 16 gilt. Real fängt bei vielen die Auseinandersetzung mit der eigenen Identität in der Pubertät an. Bereits ab 14 ist man in Deutschland religionsmündig und eingeschränkt straffähig. Aus unserer Sicht wäre dies eine bessere Altersgrenze auch für das Auskunftsrecht gewesen. Auch wäre es wünschenswert, wenn bestimmte grundlegende persönliche Eigenschaften des Samenspenders, also zum Beispiel Beruf, Hobbys und dergleichen, gespeichert würden. Dann könnten sich die Spenderkinder auch ohne Kontaktaufnahme mit dem genetischen Vater eine Vorstellung von ihm machen. In Großbritannien gilt die Regelung, dass Samenspender einen persönlichen Brief hinterlegen sollen. Das könnte eine Lösung sein.

Das Nichtwissen über die eigene Abstammung bleibt aber aus anderen Gründen weiter bestehen: Im Geburtenregister gibt es nämlich keinen Hinweis darauf, dass die Zeugung per Samenspende erfolgte. So wissen die Betroffenen nicht, dass der rechtliche auch der genetische Vater ist, wenn sie von ihren sozialen Eltern nicht über ihre genetische Herkunft aufgeklärt worden sind. Aber das betrifft auch die Enkel, denen ebenfalls ein Recht auf Kenntnis der Abstammung zugestanden werden sollte. Eine Fußnote im Geburtenregister für weiter gehende Daten könnte eine Lösung darstellen. Leider fehlt eine Regelung für dieses Problem im Gesetzentwurf, genauso wie Auskunftsrechte für Enkel und Kontaktmöglichkeiten für Halbgeschwister, also Kinder des gleichen Samenspenders.

Es fehlen weiter gehende Regelungen für die heute lebenden Spenderkinder, die ihr Recht auf Kenntnis der Abstammung nach wie vor nicht umsetzen können. Über 100 000 so gezeugten Menschen in Deutschland wird dieses Gesetz leider nicht mehr helfen.

Besonders unglücklich finde ich es, dass die Zahl der per Samen eines einzelnen Spenders gezeugten Kinder nicht begrenzt wird. So kann es zu einer unübersichtlich großen Zahl an genetisch verwandten Spenderkindern kommen, verbunden mit der Gefahr, unwissentlich mit einem Halbgeschwisterkind eine Familie zu gründen, und dem damit verbundenen höheren Risiko von Erbkrankheiten.

Außerdem fehlt eine Regelung zur Embryonenspende, sodass die Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich bestehen bleiben. Zeugungen in Form von Embryonenspenden sind zwar gesetzlich nicht zulässig, aber es gibt sie dennoch. Darum muss auch für die auf diesem Wege gezeugten Kinder gesorgt werden.

So geht dieses überfällige Gesetz zwar in die richtige Richtung, doch weist es bedauerlich viele handwerkliche Mängel und Regelungslücken auf. Deswegen kann sich die Linke nur enthalten.