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Rede von Jörn Wunderlich zu Protokoll gegeben am 27.04.2017

Rede von Jörn Wunderlich,

Grundsätzlich ist der Gesetzentwurf längst überfällig, Deutschland hat aber insbesondere auch hier mal wieder die technische Entwicklung verschlafen und alle Berufsgeheimnisträger seit Jahren der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt, wenn sie zum Beispiel IT-Systeme verwenden, die von Dritten betreut werden. Dies ist jedoch zwischenzeitlich der Standard bei jeder noch so kleinen Anwaltskanzlei oder Arztpraxis.

Denn diese Helfer waren bisher nicht ausreichend in § 203 StGB berücksichtigt und der im Rahmen ihrer vertraglichen Tätigkeit notwendige Zugriff durch sie auf Daten der entsprechenden Berufsgeheimnisträger de lege lata strafbar. Das betraf auch andere Dienstleistungen wie Aktenvernichtung, Aktenarchivierung etc.

Die BRAK hat schon versucht, dem durch Änderungen der Berufsordnung der Rechtsanwälte Rechnung zu tragen. Dort ist in § 2 geregelt, dass der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit schriftlich zu verpflichten und anzuhalten hat, auch soweit sie nicht im Mandat, sondern in sonstiger Weise für ihn tätig sind. Dies gilt auch hinsichtlich sonstiger Personen, deren Dienste der Rechtsanwalt in Anspruch nimmt und denen er verschwiegenheitsgeschützte Tatsachen zur Kenntnis gibt oder die sich gelegentlich ihrer Leistungserbringung Kenntnis von verschwiegenheitsgeschützten Tatsachen verschaffen können. Nimmt der Rechtsanwalt die Dienste von Unternehmen in Anspruch, hat er diesen Unternehmen aufzuerlegen, ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über die Tatsachen gemäß Satz 1 zu verpflichten. Die vorgenannten Pflichten gelten nicht, soweit die dienstleistenden Personen oder Unternehmen kraft Gesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet sind oder sich aus dem Inhalt der Dienstleistung eine solche Pflicht offenkundig ergibt.

Nun soll dem durch Änderung des § 203 StGB Rechnung getragen werden, indem die Kenntnisnahme von Geheimnissen im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten kein Offenbaren im strafrechtlich relevanten Sinne darstellen soll.

Allerdings werden die Änderungen nicht durch das Prozessrecht – wie zum Beispiel dem Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer entsprechend § 53a StPO – hinreichend flankiert, was Folgeprobleme aufwirft und zu Rechtsunsicherheit führen wird. Bezeichnenderweise enthält der Gesetzentwurf dazu keinerlei Aussagen.

Auch ist der Gesetzgeber wieder im Bereich der Informationstechnik naiv, wenn er im Rahmen der Änderungen zur Rechtsanwaltsordnung bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ausländische Anbieter nur zulässt, wenn ein entsprechendes Schutzniveau im Ausland herrscht. Begriffe wie Cloud und das Problem, dass selbst die USA unter Datenschutzgesichtspunkten nicht als gleichwertig betrachtet werden, finden damit keine hinreichende praxistaugliche Abbildung.

Dass darüber hinaus spezifische berufsrechtliche Regelungen notwendig sind, erscheint überengagiert und dürfte der Rechtssicherheit ebenfalls abträglich sein.

Vollkommen abwegig ist die Einführung eines neuen Straftatbestandes für Berufsgeheimnisträger, die die Hilfs­personen ihrerseits nicht auf Geheimhaltung verpflichten – die Geheimhaltungspflicht ist bereits gesetzlich für die Hilfspersonen fixiert, und wer sich als Dienstleister in einem solchen Umfeld bewegt, muss seine Pflichten selbst kennen. Überspitzt gesagt: Auch der Messerverkäufer wird nicht bestraft, wenn er Messer verkauft, ohne darauf hinzuweisen, dass damit tunlichst keine Menschen umgebracht werden dürfen. Allenfalls als sanktionierbare Berufspflicht käme die Geheimhaltungsverpflichtung in Betracht.

Na, mal sehen, ob die Beratungen was retten; derzeit kann man den Gesetzentwurf nur ablehnen.