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Rede von Jörn Wunderlich zu Protokoll gegeben am 23.03.2017

Rede von Jörn Wunderlich,

Bei dem vorliegenden Gesetz geht es nach wie vor – vereinfacht ausgedrückt – um die Frage, wie der vermögensrechtliche Schaden aus einer Straftat dem Geschädigten wieder zugeführt werden kann. In Fällen, in denen der Betroffene nicht ermittelt werden kann, soll der Vermögensvorteil aus der Straftat trotzdem nicht beim Täter verbleiben. Denn nach wie vor gilt: Verbrechen soll sich nicht lohnen. – Klingt erstmal gut.

Aber wie soll es umgesetzt werden? Was soll letztlich dem Täter wieder weggenommen werden? Alles durch die Tat Erlangte oder doch nur ein Teil? Die Regierung hat dazu ausgeführt, dass es i m Kern dabei um die bislang strittige Frage ginge, ob und – gegebenenfalls – in welchem Umfang Aufwendungen des Täters berücksichtigt werden sollten. Der neuen Regelung läge folgender Rechtsgedanke zugrunde: Was in Verbotenes investiert wird, ist unwiederbringlich verloren. Im Übrigen müssen Aufwendungen hingegen berücksichtigt werden. Damit sei eine umfassende Abschöpfung gewährleistet.

Die Frage ist, ob es da nicht sinnvoll ist, bei der Vermögensabschöpfung einen Straftatenkatalog für die Taten einzuführen, bei denen richtige Gewinne gemacht werden. Denn so logisch es auf den ersten Blick erscheint, alle Straftaten in die Gewinnabschöpfung einzubeziehen, um eine umfassende Gewinnabschöpfung zu gewährleisten, sehe ich doch in der Praxis Schwierigkeiten. Ich denke nur an Beförderungserschleichung – das sogenannte Schwarzfahren –, Ladendiebstahl, an Kleinstkriminalität eben. In all diesen Fällen die Vermögensabschöpfung zu prüfen, ohne die Justiz über Gebühr zu belasten – das schafft man personell einfach nicht mehr.

So sieht es ja auch der Deutsche Richterbund, der in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, dass der Mehraufwand mit dem vorhandenen Personal nicht ausgeglichen werden kann. Diese Annahme entbehre jeder Grundlage. Ich möchte einmal den Deutschen Richterbund aus seiner Stellungnahme zitieren: „Eine erfolgreiche und gerechte Opferentschädigung setzt neben der Aufklärung der Schuld- und Straffrage die eingehende Klärung zivilrechtlicher Positionen im Strafverfahren voraus. Dadurch ist zu besorgen, dass mit dieser zusätzlichen Belastung durch aufwendige Nebenentscheidungen die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege in ihrem Kernbereich Schaden erleidet, da die Strafgerichte schon heute angesichts knapper personeller Ressourcen an der Grenze der Belastbarkeit arbeiten.“

Vor zwei Wochen hat die Regierung noch bekräftigt, dass der Staat von Verfassungs wegen gehalten ist, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann.

Ich bin der Überzeugung, dass dieses Gesetz dem Durchbruch der Gerechtigkeit nicht dient. Nicht nur wegen der Belastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Ich finde, gerade im Bereich der Wirtschaftskriminalität und bei Firmendreiecksverhältnissen ist der Vermögensabschöpfung ein Riegel vorgeschoben. Ich möchte versuchen, dies an einem Beispiel zu erklären.

Ein Industriekonzern erwirtschaftet durch betrügerische Geschäfte 500 Millionen Euro. Diese investiert er in ein Tochterunternehmen, welches legale Geschäfte betreibt, jedoch (leider) keinen Gewinn, sondern Verluste macht. Nach zwei Jahren wird das Tochterunternehmen aufgelöst, die investierten 500 Millionen sind bis auf den Verkaufserlös von 200 Millionen weg. Diese werden für Abfindungen der Manger verbraucht. Der Betrug fliegt auf. Die Geschäftsführer werden verurteilt. Das zu Unrecht erlangte Vermögen soll abgeschöpft werden. Nun kann der Mutterkonzern die Investitionen von den er­gaunerten 500 Millionen abziehen, wozu unter anderem alle mit dem Tochterunternehmen verbundenen Kosten zählen. So auch etwa die Gehälter und Abfindungen der Manager etc.

Dies kann der Ladendieb und der Schwarzfahrer nicht. Ein Schelm, wer Arges dabei denkt. Aber es galt ja schon früher der Grundsatz: Die kleinen Diebe hängt man, die großen lässt man laufen. – Mich würde schon interessieren, welcher Konzern bei diesem Gesetzentwurf Pate gestanden hat.

Nach wie vor bestehen auch nach der Änderung durch die Koalition Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung der Erben in die Vermögensabschöpfung. Hier wird zu sehr in das entsprechend Artikel 14 GG geschützte Eigentum eingegriffen.

Alles in allem bleibt zu konstatieren: Das Gesetz wird seinem Ziel nicht gerecht, es begünstigt das Großkapital und belastet Gerichte und Staatsanwaltschaften über Gebühr, ohne für einen personellen Ausgleich zu sorgen oder entsprechende Regelungen zu treffen, und ist verfassungsmäßig zumindest bedenklich.

Die Linke lehnt solch ein Gesetz ab.