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Rede von Harald Petzold zu Protokoll gegeben am 22.06.2017

Rede von Harald Petzold,

Wir beschließen heute ein Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen. Seit 1964 gibt es in der Bundesrepublik ein Verbot von Ton- und Fernseh- sowie Rundfunkaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung. Paragraf 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, GVG, erklärt dies für unzulässig. Dieses Verbot wird heute vielfach kritisch hinterfragt, und das zu Recht. Die Entwicklung der Rechtsprechung und die Veränderung der Verbreitung von Nachrichten in den Medien haben die Diskussion verstärkt, ob das strikte gesetzliche Verbot von Bild- und Tonübertragungen angesichts der technischen und gesellschaftlichen Veränderungen insgesamt noch zeitgemäß ist. Der heute zu beschließende Gesetzentwurf dient dazu, mit geeigneten Maßnahmen wenigstens eine moderate Lockerung des bisherigen Verbots der Medienübertragung aus der Gerichtsverhandlung zu erzielen. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Ergänzung des § 169 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG, sowie um Folgeänderungen. Schließlich sollen mit dem Gesetz Verbesserungen für Personen mit Sprach- und Hörbehinderungen zur barrierefreien Zugänglichmachung des Gerichtsverfahrens, bei der Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Kommunikationshilfen in gerichtlichen Verfahren gesetzlich verankert werden.

Für Die Linke bleibt es ein Grundprinzip, dass Gerichtsverfahren in der Öffentlichkeit, aber nicht für die Öffentlichkeit stattfinden. Die geplanten Änderungen des § 169 GVG tragen dem Rechnung. Sie sind moderat und verfolgen lediglich das Ziel, die Gerichtsverfahren in der Öffentlichkeit besser wahrnehmbar zu machen. Dass es dafür ein hohes gesellschaftliches Interesse gibt, hat beispielsweise das große Medieninteresse und gesellschaftliche Interesse an den NSU-Prozessen gezeigt. Einer medialen Massenverwertung wird durch die geplanten Änderungen des § 169 GVG aber nicht Tür und Tor geöffnet. Und das ist gut so.

Gegen eine ausschließliche Übertragung von Urteilen oberster Bundesgerichte durch die Medien ist nichts einzuwenden. So werden auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bereits jetzt von den Medien übertragen, ohne dass dies die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts bislang gefährdet hätte oder das Bundesverfassungsgericht zu einer Showbühne verkommen wäre.

Auch gegen eine gerichtsinterne Übertragung von Gerichtsverhandlungen bei erheblichem Medieninteresse, das heißt eine Einrichtung von Arbeitsräumen für Medienvertreterinnen und -vertreter in demselben Gerichtsgebäude, ist nichts einzuwenden. Der NSU-Prozess in München hat eindrucksvoll aufgezeigt, dass das Medieninteresse durchaus – und berechtigterweise – beträchtlich sein kann. Um zu vermeiden, dass Teile der interessierten Öffentlichkeit ausgeschlossen werden – zum Beispiel bei Losverfahren, wie sie beim Landgericht München im NSU-Prozess praktiziert wurden –, ist die gerichtsinterne Übertragung von Gerichtsverhandlungen bei erheblichem Medieninteresse ein legitimer Weg.

Der Ermöglichung audiovisueller Dokumentationen von Gerichtsverfahren, die eine herausragende zeitgeschichtliche Bedeutung besitzen, kann nur dann zugestimmt werden, wenn dies in engen Grenzen erfolgt. Denn eine audiovisuelle Aufzeichnung des gesamten Prozessverlaufes kann durchaus Auswirkungen auf das prozessuale Verhalten von Verfahrensbeteiligten haben. Daher ist es unabdingbar, genau zu definieren, wann eine „herausragende geschichtliche Bedeutung“ zu bejahen ist und von wem sowie wofür genau die Aufzeichnungen verwendet werden dürfen. Die Änderungen, die von den Koalitionsfraktionen im Rahmen der Beratungen des Rechtsausschusses eingebracht worden sind, bringen keine genauere Definition, als bei der ersten Lesung bereits kritisiert.

Alles in allem geht das Gesetz aber in die richtige Richtung. Meine Fraktion wird deshalb zustimmen.