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Lanzerote-Konvention mit guten Ansätzen, aber auch vielen Problemen

Rede von Halina Wawzyniak,

Frau Präsidentin,

meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen,

die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007  zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch („Lanzerote-Konvention“) am 25. Oktober 2007 unterzeichnet. Der Bundestag muss nun die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung zum Vertragsgesetz beschließen.

Diese Ratifizierung setzte nach Auffassung der Bundesregierung eine Änderung des Strafgesetzbuches voraus, die von der Mehrheit des Bundestages vor wenigen Wochen mit der Änderung des Sexualstrafrechtes beschlossen wurde. DIE LINKE hat aus verschiedenen Gründen diesen Gesetzentwurf abgelehnt. Ich will all die Gründe heute nicht wiederholen, zumal diese bei Interesse im Plenarprotokoll nachgelesen werden können.

Das Ziel des Vertragswerks, die Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern, teilen wir ausdrücklich. Die in der Konvention enthaltenden Regelungen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Prävention in Bezug auf Täter und Opfer und auf die Unterstützung von Opfern stellen eine sinnvolle und begrüßenswerte Verbesserung im Vergleich zu bisherigen internationalen Vorgaben dar und fördern auch in Deutschland den Ausbau der Prävention. Das finden wir richtig und gut. Die in der Konvention enthaltenen Vorgaben für präventive Maßnahmen, etwa verpflichtende Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer sowie Bestimmungen zu Präventions- und Interventionsprogrammen und Maßnahmen für Sexualstraftäter/innen, sind sinnvoll. Es ist ebenfalls gut, dass Kinder in der Schule über sexuellen Missbrauch aufgeklärt werden und Beratung erhalten sollen. Auch die zwingende flächendeckende Einrichtung von Beratungsstellen für Opfer und potenzielle Opfer oder Ratsuchende sowie die Auflegung von Täterpräventionsprogrammen findet unsere Zustimmung.

Wenn wir uns dennoch enthalten, dann hat dies damit zu tun, dass wir einen Teil der Vorgaben im Strafrecht  für problematisch halten. Kind im Sinne des Übereinkommens nach Artikel 3 a) ist eine Person unter achtzehn Jahren. Gerade im Bereich der Sexualität finden wir es aber ausgesprochen richtig, einen Unterschied zu machen, ob es sich um unter 14jährige und um über 14jährige aber unter 18jährige Personen handelt.

Dieser Konflikt zieht sich durch die gesamten strafrechtlichen Regelungen im Übereinkommen. Da ist zum Beispiel der Artikel 20. Dieser fordert, gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, um die Herstellung von Kinderpornographie, das Anbieten oder die  Verfügbarmachung  von Kinderpornographie, das Verbreiten oder Übermitteln von Kinderpornographie, das Beschaffen von Kinderpornographie für sich selbst oder einen anderen, den Besitz von Kinderpornographie und den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien unter Strafe zu stellen. Selbst bei einer grundsätzlichen Skepsis gegenüber dem Strafrecht dürfte unstreitig sein, dass in den aufgezählten Fällen das Strafrecht eingreifen sollte – wenn es sich um unter 14-Jährige handelt. Nach Art. 20 Abs. 2 ist „Kinderpornographie“ jedes Material mit der bildlichen Darstellung eines Kindes – und nach dem Übereinkommen meint dies eben Personen unter 18 Jahren - bei wirklichen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen oder jede Abbildung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken. Wir haben uns bei der Verschärfung des Sexualstrafrechtes schon trefflich darüber gestritten, ob wir nicht zumindest mit der zweiten Tatbestandsalternative in einen Bereich des Motivstrafrechts kommen. Wie soll den bitte geklärt werden, ob die Aufnahme einer bildlichen Darstellung eines Geschlechtsteiles aus vorwiegend sexuellen Motiven stattgefunden hat? Aber unabhängig davon gilt dies nach dem Übereinkommen ja auch für Abbildungen von Geschlechtsteilen von zum Beispiel 16-Jährigen oder 17-Jähringen. Wir laufen hier durch die Definition, wer als Kind gelten soll, Gefahr, die Sexualität von Jugendlichen zu kriminalisieren. Aus unserer Sicht führt dies aber auch zu Wertungswidersprüchen. Denn sowohl  nach dem Übereinkommen, als auch nach deutschem Recht dürfen Personen ab 14 Jahren mit Volljährigen einvernehmliche sexuelle Handlungen vornehmen. Sie dürfen sich aber nicht dabei fotografieren oder die Bilder besitzen. Eine Herausnahme aus der Strafbarkeit ist für die Unterzeichnerstaaten nicht möglich für den Fall, dass eine 18-Jährige, die ihren 17-jährigen Freund bei sexuellen Handlungen (die sie vornehmen dürfen) fotografiert und das Bild behält oder gar Freunden zeigt oder Ihnen per Email sendet. Wir sind nicht davon überzeugt, dass ein solches Verhalten dem Strafrecht unterliegen soll. Wir glauben, diese von der Konvention betriebene Kriminalisierung jugendlichen Sexualverhaltens ist nicht gerechtfertigt und verletzt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Wir halten es tatsächlich für besser, zwischen Kinder- und Jugendpornographie und sexuellen Handlungen mit Kindern und Jugendlichen zu unterscheiden, wie dies in Deutschland der Fall ist. Insofern hätten wir uns Regelungen gewünscht, die sicherstellen, dass in keinem der Unterzeichnerstaaten die einvernehmliche Sexualität (und entsprechende Fotos) von Jugendlichen mit Heranwachsenden oder Erwachsenen unter Strafe gestellt werden kann.

Wir sehen viele gute Ansätze in der Lanzerote-Konvention, angesichts der aufgezeigten Probleme bleibt uns allerdings nur die Stimmenthaltung.