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Jörn Wunderlich: Spinner gehören nicht hinters Lenkrad

Rede von Jörn Wunderlich,

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die meisten Verkehrstoten in Deutschland sind die Folge überhöhter Geschwindigkeit. Daran muss man arbeiten. Deswegen müsste man erst einmal vom Grundsatz her überlegen, ob man nicht an generelle Geschwindigkeitsbeschränkungen auch auf der Autobahn nachdenken sollte.

Es gibt eben auch Spinner, die einfach nicht hinter das Lenkrad eines Fahrzeugs gehören. Illegale Autorennen stehen derzeit insbesondere durch den spektakulären Fall vor dem Landgericht Berlin verstärkt im Fokus der Öffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Gesetzentwurf beschlossen worden.

Nun soll ein neuer § 315d ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden. Diese Norm sieht neben zwei konkreten Gefährdungsdelikten erstmals in Absatz 1 ein abstraktes Gefährdungsdelikt in Bezug auf illegale Kraftfahrzeugrennen vor; es ist schon angesprochen worden. So soll – auch nach Änderungen durch die Koalition – neben dem konkreten Durchführen und der Teilnahme – das muss bestraft werden – bereits das Ausrichten eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens unter Strafe gestellt werden. Dieses abstrakte Gefährdungsdelikt in Absatz 1 stellt den eigentlichen Kernpunkt dar: Der bisherige Bußgeldtatbestand – es war ja schon immer mit einem Bußgeld bedroht – soll durch ein Strafgesetz ersetzt werden, das nicht nur den Teilnehmer von Straßenrennen erfasst, sondern auch denjenigen, der es im Vorfeld der eigentlichen Tat ausrichtet. Darum geht es.

Das bisherige Sanktionssystem – vorwiegend die Straftatbestände des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB und der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Strafgesetzbuch – setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für Dritte oder Sachen von bedeutendem Wert voraus; die bloße abstrakte Gefährdung reicht eben nicht aus.

Die Einführung dieses abstrakten Gefährdungsdelikts ist äußerst bedenklich. Dadurch wird die Strafbarkeit vor die eigentliche Rechtsgutverletzung verlagert. Daher muss es einen hinreichend deutlichen Bezug zu einem Rechtsgut geben. Die Sanktionierung einer gefährlichen Handlung stößt jedoch auf Bedenken, wenn sich diese im Wege der Vorverlagerung nur noch diffus mit Hinweisen auf Belange der Allgemeinheit bestimmen lässt. Es ist nicht erkennbar, welches Rechtsgut in dieser Situation bei der Vorverlagerung geschützt werden soll. Teilweise ist auf die Trunkenheitsfahrt verwiesen worden. Wenn ich betrunken fahre und noch keine konkrete Gefährdung darstelle, besteht nur eine abstrakte Gefährdung; aber aus dieser abstrakten Gefährdung – darin sind wir uns alle einig – kann sich blitzschnell eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben ergeben. Aber hier wird die Strafbarkeit so weit vorverlagert, dass man, wenn man es konsequent durchdenkt, schon allein das Alkoholtrinken bei Führerscheinbesitzern unter Strafe stellen müsste; denn aus diesem Trinken von Alkohol könnte sich die konkrete Gefährdung ergeben.

Hinzu kommt, dass der Entwurf erhebliche Mängel in Bezug auf das aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz resultierende Bestimmtheitsgebot aufweist. Aus diesem Grundsatz geht hervor, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen des Tatbestands so genau umschreiben muss, dass die Tragweite, die im Anwendungsbereich zu erkennen ist, sich durch Auslegung ermitteln lässt. Wir können es nicht immer der rechtsprechenden Gewalt überlassen, das alles irgendwie hinzubiegen. Die Bestimmtheit der Tathandlung – Frau Lühmann hat schon darauf hingewiesen – ist hier ein bisschen problematisch; das geht nach meiner Überzeugung zu weit.

Das Problem der Einbeziehung der Fahrzeuge ist auch nicht neu geregelt; sie war auch bislang schon möglich. Außerdem stellt sich die Dritteigentumsfrage. Wenn jemandem das Fahrzeug nicht gehört, ergibt sich ein großes Problem.

(Kirsten Lühmann [SPD]: Haben wir geregelt!)

Zu kritisieren ist ebenfalls, dass die nicht angepasste Geschwindigkeit – auch das wurde angesprochen – zu unbestimmt formuliert ist.

Zum Antrag der Grünen: Er weist eigentlich den richtigen Weg. Hier soll nichts neues Abstraktes eingeführt werden, sondern die Änderung wird auf bereits bestehende gesetzliche Regelungen angewandt, indem § 315c präzisiert wird, indem die einschränkenden Bestimmungen der Gefährdung in Bezug auf Situationen an Kreuzungen, Bahnübergängen und Einmündungen gestrichen werden sollen.

Aber die Grünen haben leider das Problem bestehen lassen, dass auch die Sachen von besonderem Wert unter die Gefährdung fallen. Zu fremden Sachen von bedeutendem Wert gibt es Rechtsprechung; sie fangen bei 750 Euro an. Wenn jetzt diese Gefährdung im gesamten Straßenverkehr und nicht nur an den kritischen, bislang benannten Stellen auftreten kann, ist im Grunde diese Gefährdung jederzeit gegeben; denn ich kann mir nicht vorstellen, dass ein zugelassenes, am Straßenrand parkendes oder abgestelltes Kraftfahrzeug in der Regel unter der Wertgrenze von 750 Euro liegt. So wird aus dem konkreten letztlich wieder ein abstraktes Gefährdungsdelikt – schade. Deswegen kann man dem so nicht zustimmen.

Spinner gehören nicht hinter das Lenkrad. Raser gehören bestraft. Ihnen gehört auch das Spielzeug, eben das Auto, weggenommen. Darüber sind wir uns alle einig. Und ich halte diese – ich möchte schon sagen – Idioten für charakterlich völlig ungeeignet, überhaupt ein Fahrzeug zu führen.

(Beifall bei der LINKEN sowie bei Abgeordneten der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Aber die Vorlagen schießen – so leid mir das tut – über das Ziel, über das wir uns alle einig sind, hinaus.

Danke schön.

(Heiterkeit und Beifall bei der LINKEN – Heiterkeit bei der SPD)