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Gesetzentwurf zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

Rede von Halina Wawzyniak,

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen,

DIE LINKE lehnt das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ab. Wie ich bereits bei unserer letzten Beratung sagt, begrüßen wir, dass CDU und SPD sich mit ihrer Forderung nach der Einführung einer nachträglichen Therapieunterbringung nicht durchsetzen konnten.

Die Koalition hatte ihr Anliegen ursprünglich auf merkwürdigen Wegen in eine parlamentarische Form gebracht: erst als Änderungsantrag zum MicroBilG – ohne dass es auch nur den geringsten Zusammenhang zwischen dem MicroBilG und dem Thema Sicherungsverwahrung gab. Dieser Änderungsantrag wurde anschließend zurückgezogen, da DIE LINKE angekündigt hatte, im Rechtsausschuss eine Abstimmung darüber herbeizuführen, ob der nach § 62 Abs. 1 S. 2 Geschäftsordnung notwendige unmittelbare Sachzusammenhang gegeben ist. Daraufhin wurde der Inhalt nunmehr als eigenständiger Gesetzentwurf eingebracht. Immerhin.

Zum Inhalt selbst kann ich nur wiederholen, was ich bereits in unserer ersten Beratung dazu gesagt habe: Mit dem Gesetzentwurf, der den § 1 ThUG ändert, wird der Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes erweitert und damit die rückwirkende Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung perpetuiert. Mit diesem Gesetzentwurf soll ein Mensch, gegen den die Sicherungsverwahrung erstinstanzlich angeordnet wurde, die Entscheidung aber nicht rechtskräftig geworden ist und der sich deshalb derzeit nicht in Sicherungsverwahrung befindet, nunmehr nach dem Therapieunterbringungsgesetz in einer „geeigneten geschlossenen Einrichtung“ untergebracht werden.

Dies lehnen wir als Umgehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Dezember 2009 ab. Die richtige Konsequenz aus dem Urteil die nachträgliche Sicherungsverwahrung, unabhängig von einer neuen Betitelung als Therapieunterbringung, für Alt- und Neufälle abzuschaffen, wird so umgangen. Wir halten das Therapieunterbringungsgesetz außerdem für verfassungswidrig. Es versieht menschenrechtlich problematisch bisher nicht als psychisch krank befundene Menschen nun mit dem unbestimmten Begriff „psychisch gestört“ und zwar allein mit dem Ziel sie weiterhin der Freiheit berauben zu können. Neben dieser unzulässigen Umetikettierung ergeben sich kompetenzrechtliche Bedenken.

Im Rechtsausschuss wurde ausdrücklich erwähnt, dass die angedachte Gesetzesänderung einen (!) derzeit bekannten Fall betreffe. Mithin würde nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung die Gesetzesänderung konkret bei einer Person zur Anwendung kommen. Angesichts dessen liegt dieser Vorschlag trotz abstrakt-genereller Formulierung ziemlich nah an einem unzulässigen Einzelfallgesetz. DIE LINKE hat bereits das Therapieunterbringungsgesetz abgelehnt, einer Verschlechterung eines schlechten Gesetzes können wir unmöglich zustimmen.