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Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts

Rede von Jörn Wunderlich,

Das Gesetz soll dem gerechteren Ausgleich des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens dienen. So werden u.a. Schulden als tatsächliche Vermögenswerte in die Berechnung des Zugewinns einfließen. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Vermögensberechnung gilt dann die Zustellung des Scheidungsantrags, wodurch nachträgliche unredlich Manipulationen als auch das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten verhindert werden sollen.

Der Zugewinnausgleich hat sich in der Praxis als Mittel des gerechten Ausgleichs des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens bewährt. Jedoch sind im Laufe der Zeit - immerhin gut 50 Jahre - Schwächen oder besser gesagt Schwachstellen des Güterrechts offensichtlich geworden, welche es ermöglichten, missbräuchlich wirtschaftliche Vorteile zulasten des schwächeren Ehepartners zu erlangen. Insbesondere die Möglichkeit der nachträglichen Vermögensmanipulation, eine fehlende Belegpflicht und die fehlende Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens von Ehepartnern sind in der Praxis bemängelt worden.

Bislang war es nicht möglich, die Schulden eines Ehegatten, welche dieser mit in die Ehe brachte, zu berücksichtigen, da Anfangsvermögen nicht negativ sein konnte. Das heißt, bei der Berechnung des Zugewinns blieben die möglicherweise im Laufe der Ehe getilgten Schulden des einen Ehepartners unberücksichtigt. Im Klartext heißt das, dass es Fälle gab, in denen die Frau nicht nur die Schulden des Mannes gezahlt hat, sondern ihm nach der Scheidung auch noch ausgleichsverpflichtet war, ihm also auch noch Geld „nachzahlen“ musste. Dieser Missstand soll mit der vorgelegten Gesetzesreform beseitigt werden. Und das ist auch gut so, denn Schulden stellen tatsächliche Vermögenswerte dar, die bei der Berechnung des Zugewinns einfließen sollten.

Das Auseinanderfallen der Stichtage von Trennung und Scheidung bei der Berechnung des erwirtschafteten Vermögens soll künftig dergestalt entfallen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Vermögensberechnung die Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner sein soll (Rechtshängigkeit der Scheidung). Damit kann verhindert werden, dass bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil das Vermögen durch einen Ehegatten unredlich noch derart manipuliert wird, dass an Vermögen nichts mehr vorhanden ist und infolgedessen auch keine Ausgleichspflicht besteht. Die Vorverlagerung des Stichtags auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung scheint gut zu sein. Ob eine weitere Vorverlagerung, zum Beispiel auf den Zeitpunkt des Beginns des Trennungsjahres, sinnvoll ist, um möglichen Vermögensverschiebungen während dieser Zeit vorzubeugen, muss in den Beratungen geklärt werden.

Die geplanten Änderungen hinsichtlich der genehmigungsfreien Geschäfte in § 1813 BGB passen sich schließlich dem modernen Zahlungsverkehr an, wobei eine Gefährdung des Vermögens des Mündels nicht erhöht werden dürfte.

Die geplante Neuregelung in Nr. 3 verzichtet zwar bei Verfügungen über das Guthaben eines Girokontos auf die Festsetzung einer Betragsgrenze im Sinne des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB (3 000 Euro) mit der Folge, dass eine zusätzliche Kontrolle bei Überschreitung der Betragsgrenze durch den Genehmigenden wegfällt. Aber das Betreutenvermögen wird auf der einen Seite bereits durch bestehende vormundschaftsrechtliche Vorschriften grundsätzlich hinreichend geschützt - zum Beispiel § 1802 BGB Vermögensverzeichnis, § 1806 BGB Anlegen von Mündelgeld, § 1812 BGB Genehmigung des Gegenvormunds oder Gerichts usw. -, und auf der anderen Seite bestehen bereits jetzt Befreiungen von bestimmten Pflichten bei der Vermögensverwaltung, insbesondere auch von der Genehmigungspflicht gemäß § 1813 BGB und der Rechnungslegungspflicht, zum Beispiel für nahe Familienangehörige als Betreuerinnen und Betreuer.

Von daher ist der Entwurf grundsätzlich positiv einzuschätzen. Wir werden sehen, was am Ende nach den Regeln des Struckschen Gesetzes davon noch bleibt.