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Gerechtigkeit und Rechtsfrieden

Rede von Jens Petermann,

120. Sitzung des Deutschen Bundestages, 7. Juli 2011
TOP 20: Zurückweisungsbeschluss Berufungsgericht § 522 Zivilprozessordnung
Drucksachen 17/ 5334, 17 / 5388, 17 / 4431, 17/ 5363 und 17 / 6406
Jens Petermann, MdB - Rede zu Protokoll

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Präsident(in), meine sehr geehrten Damen und Herren,
wie wir heute schon mehrfach gehört haben, ist die Regelung des § 522 Zivilprozessordnung mit einem Gerechtigkeitsdefizit behaftet – darüber sind wir uns alle einig. DIE LINKE fordert die Abschaffung der Absätze zwei und drei des § 522 ZPO, da deren Einführung im Jahre 2002 ein schwerer rechtspolitischer Fehler war und bei den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu erheblichen Ungerechtigkeiten führte.
Dies hat die Politik erkannt und will sich korrigieren. Auch SPD und Grüne haben dies mittlerweile eingesehen. Der Entwurf von Schwarz/Gelb lässt hier jedoch Konsequenz vermissen. Denn mit dem Argument, Gerichtsprozesse möglichst schnell zu beenden, warb Frau Kollegin Dyckmans im Rechtsausschuss für ein Herumbasteln an dieser überflüssigen Vorschrift. Ohne Rücksicht auf die Interessen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger treten Sie mit dem Argument der schnellen Verfahrenserledigung für eine Beibehaltung in lediglich leicht geänderter Form ein. Dabei vergessen Sie augenscheinlich Ihre Argumentation aus der Mediationsdebatte, in der Sie den Rechtsfrieden auf den Thron gehoben haben!
Sie biegen sich die Argumente, wie es Ihnen gerade passt. Dass ihrer Politik der rote Faden fehlt, stellen Sie zum wiederholten Mal unter Beweis. Hören Sie auf die Forderung der Betroffenen und streichen Sie § 522 Absatz 2 und 3 Zivilprozessordnung. Tun Sie das für den Rechtsfrieden in unserem Land und für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in unseren Rechtsstaat.
Um was geht es im Einzelnen? Die Vorschrift erlaubt, dass eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden kann und dieser Beschluss dann nicht einmal anfechtbar ist. Nach dem Motto: schnelle Erledigung, Akte zu und fertig. Einer unterschiedlichen Handhabung ist damit Tür und Tor geöffnet. Das steht in einem eklatanten Widerspruch zu den Interessen der Rechtssuchenden und dem verfassungsmäßigen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
Mehr als 100 Jahre sind wir in Deutschland ohne diese Regelung ausgekommen. Im Jahre 2001 hat die Rot/Grüne Regierung von Reformeifer getrieben Änderungsbedarf entdeckt. Sie hat den untauglichen Versuch gestartet, die Rechtsmittelmöglichkeiten neu zu gestalten, um die Gerichte zu entlasten. Doch dazu ist es nicht gekommen, vielmehr endete der Versuch im Desaster. Ungerechtigkeiten werden auch durch derzeitige ungleiche Anwendungshäufigkeit dieser Kann-Vorschrift hervorgerufen. Je nach Bundesland erledigen manche Oberlandesgerichte vier Prozent ihrer Verfahren nach § 522 ZPO, andere über 27 Prozent. Eine solche Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen und führt mit Blick auf Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz (rechtliches Gehör) zu verfassungsrechtlich höchst bedenklichen Ergebnissen!
Was schlägt Schwarz/Gelb als Lösung vor? § 522 Abs. 2 und 3 ZPO bleibt mit leichten kosmetischen Veränderungen bestehen, indem höhere Anforderungen an den Zurückweisungsbeschluss gestellt werden. Statt bisher drei sind vier Bedingungen für die Zurückweisung der Berufung vorgesehen. Und als kleines Bonbon sollen nun dem Betroffenen Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss zugestanden werden. Die FDP argumentiert damit, dass durch die Gleichbehandlung von Beschluss und Urteil hinsichtlich der Rechtsmittelmöglichkeiten Ungerechtigkeiten ausgeschlossen werden. Ich sage Ihnen: diese Ungerechtigkeiten kann man nur beseitigen, wenn jede Bürgerin und jeder Bürger in jedem Bundesland, die Garantie erhält, dass ihre bzw. seine Berufung oder Revision ordnungsgemäß geprüft und die Entscheidung begründet wird. Alles andere birgt die Gefahr eines justizpolitischen Flickenteppichs. Jedem Rechtssuchenden muss eine mündliche Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz garantiert werden und zwar unabhängig des Bundeslandes und nicht zu 95 % in Bremen und zu 73 % in Mecklenburg-Vorpommern.
Auf der anderen Seite schränken Sie versteckt die Rechte der Rechtschutzsuchenden weiter ein, indem Sie § 26 Nummer 8 des Einführungsgesetzes der Zivilprozessordnung ändern wollen: Die Revision soll grundsätzlich vom Streitwert losgelöst nach der Bedeutung der Sache betrachtet werden. Sie aber verlängern die bis Ende 2011 befristete Mindesthöhe des Streitwertes für Revisionen von 20.000,- Euro bis Ende 2014. Damit wird die sozial ungerechte Justizgewährung weiter fortdauern. Für viele Bürgerinnen und Bürger sind zum Beispiel 5000,- Euro viel Geld – für die Väter und Mütter dieses Gesetzentwurfes wohl nicht. Erklären Sie bitte mal, warum auf Grund des zu „geringen“ Streitwertes die Rechtsmittelmöglichkeiten abgeschnitten werden sollen. Das ist inakzeptabel und auch mit Effizienz und Verfahrensverkürzung nicht zu begründen!
Gerade in Arzthaftungsfällen ist die Anwendung des § 522 ZPO in seiner heutigen Form im Hinblick auf die finanzielle und gesundheitliche Belastung der Geschädigten eine wirkliche Zumutung. Wir dürfen nicht länger zulassen, dass Kosteneinsparungen in der Justiz das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit in diesem Lande weiter untergraben.
Die Einsichtsfähigkeit von Sozialdemokraten und Grünen ist ein positives Signal. Die Regierungskoalition ist davon meilenweit entfernt und hat verpasst, die Hausaufgaben zu erledigen. Da ist Ihnen die Opposition wieder einmal einen Schritt voraus.