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Für den Gesetzentwurf zum Unterhaltsrecht gibt es nur ein halbes Ja

Rede von Jörn Wunderlich,

Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrecht

Drucksache 18/5918, 18/6287

TOP 17 am 15. Oktober 2015

Jörn Wunderlich (DIE LINKE)  -  Rede zu Protokoll

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Grundsätzlich ist eine Änderung im Unterhaltsrecht zu begrüßen. Die Bundesregierung lässt hier aber eine gute Möglichkeit für eine größere Reform verstreichen. Es steht außer Frage, dass eine Anhebung des sächlichen Existenzminimums und damit zugleich eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle überfällig ist. Allerdings bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen an mehr Transparenz und Konsistenz der Regelung zurück.

Schön ist, dass das vereinfachte Verfahren anwenderfreundlicher gestaltet werden soll und ein Ausgleich des vorhandenen Ungleichgewichts zwischen Behörden (kein Formularzwang) und natürlichen Personen (jetzt auch ohne Formularzwang bei Geltendmachung von Einwendungen) angestrebt wird.

Problematisch ist aber beim Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes (§§ 249 ff. FamFG-E) beim Unterhaltsvorschuss die fehlende Unterrichtung des betreuenden Elternteils (in der Regel noch immer die Mutter) über den Anspruchsübergang und die Geltendmachung der Ansprüche durch das Jugendamt mit der Konsequenz, dass es zu einer mehrfachen Rechtsverfolgung und im ungünstigsten Fall auch zur doppelten und unterschiedlichen Titulierung kommen kann. Von daher hätten Informations- und Anzeigepflichten normiert werden können, um derartig mögliche Kollisionen zu vermeiden.

Und auch durch die Anknüpfung des Mindestunterhalts an das sächliche Existenzminimum nach dem Existenzminimums-Berichts der Bundesregierung ergibt sich das Problem, dass dieser ans SGB anknüpft und die dortigen Bedarfe zugrunde gelegt werden, die mitunter zu niedrig angesetzt weil pauschalisiert und den realen Existenzbedarf nicht abbilden. Hier hätte grundlegend über die Bedarfe neu entschieden werden müssen.

Im Übrigen heißt das auch, dass der Mindestunterhalt nie höher liegen kann, als das nach dem Existenzminimumbericht errechnete sächliche Existenzminimum für Kinder, selbst wenn die steuerlichen Kinderfreibeträge wieder darüber lägen.

Dies würde eine Verschlechterung für unterhaltsberechtigte Kinder gegenüber der geltenden Rechtslage darstellen. So war das beispielsweise 2012 der Fall.

Der Steuerfreibetrag betrug 4368 €, das sächliche Existenzminimum 4272 €.

Also 96 € unter dem Steuerbetrag. Das heißt, dass monatlich 8 € weniger gezahlt worden wären, wenn das jetzt vorliegende Gesetz bereits gegolten hätte.

Der VAMV hat in seiner Stellungnahme vom Juli 2015 dies Beispiel für 2012 ausführlich vorgerechnet.

Diese mögliche Schlechterstellung hätte mit einem einfachen Satz als Ergänzung im Gesetz verhindert werden können. Beispiele dafür sind in den Stellungnahmen der beteiligten Verbände genannt.

Außerdem stellt die Rechtsverordnung des BMJ nicht sicher, dass das durch den Existenzminimumbericht bekanntgegeben sächliche Existenzminimum für Kinder zeitnah in das Unterhaltsrecht weitergereicht wird.

Insgesamt ist festzustellen, dass das Unterhaltsrecht insgesamt neu zu überdenken ist und dabei die Schnittstellen zum Steuer- und Sozialrecht mit in den Blick genommen werden muss. Dazu gehört auch ein Überdenken der Düsseldorfer Tabelle, dafür ist jedoch ein großer Gesamtentwurf vonnöten. Die Bundesregierung bleibt aber mit diesem Entwurf auf halbem Weg stehen.

Der halbe Weg, deshalb auch nur ein halbes Ja von der Linken. Von daher werden wir uns bei diesem Gesetz enthalten.