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Friedrich Straetmanns: Reform der Wohnungseigentumsgesetzes - nicht zu Lasten der Mieterinnen/Mieter

Rede von Friedrich Straetmanns,

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Vorab gesagt: Das Wohneigentumsrecht so zu ändern, dass Ladepunkte für E-Autos an privaten Stellplätzen zügig ausgebaut werden, begrüßen wir als Linke.

(Beifall bei der LINKEN)

Damit aber auch genug des Lobes. Was hier vorliegt, ist ein in weiten Teilen misslungener Gesetzentwurf der Bundesregierung.

(Dr. Jan-Marco Luczak [CDU/CSU]: Nicht so streng, Herr Kollege!)

Er verkennt die soziale Bedeutung des Mietrechts; denn das Mietrecht wird hier nebenbei gravierend beeinflusst. Unter der Überschrift „Harmonisierung von Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht“ werden Regelungen vorgeschlagen, die Mieterinnen und Mieter rechtlich benachteiligen.

(Beifall bei Abgeordneten der LINKEN)

In Ihrem Gesetzentwurf wollen Sie künftig die Betriebskosten nach dem Schlüssel aufteilen, der für alle Eigentümer untereinander gilt. Bisher ist aber der Wohnflächenmaßstab der übliche Verteilschlüssel für die meisten Nebenkosten. Ihre Änderungen führen jedoch zu einer Bevorzugung der Vermietenden gegenüber den Mietenden. Das weisen wir entschieden zurück.

(Beifall bei der LINKEN – Zuruf von der CDU/CSU: Was?)

Hier beginnt der Einstieg in ein Mietrecht der zwei Klassen, nämlich abhängig davon, ob man Mieterin oder Mieter einer Eigentumswohnung ist oder eben nicht.

Zugleich verkennt dieser Entwurf aus einem SPD-geführten Ministerium eklatant die Bedeutung des Mietrechts für die Menschen in unserem Land.

(Dr. Jan-Marco Luczak [CDU/CSU]: Das kann nicht sein!)

Der Deutsche Mieterbund hat recht, wenn er in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf auf die für Mieterinnen und Mieter nachvollziehbare Verteilschlüsselgröße verweist, eben die genutzte Wohnfläche. Davon können die jetzt als Verteilschlüssel angeführten Miteigentumsanteile sehr wohl abweichen.

Aber auch in § 15 in Artikel 1 des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes ist dieser Entwurf zu weitgehend und damit überflüssig. Die dort geregelten Duldungspflichten des Mietenden bei Renovierungen und Modernisierungen sind bereits in § 555a Absatz 1 BGB geregelt und bedürfen keiner erneuten Regelung.

(Beifall bei der LINKEN)

Dass auch die Wohnungseigentumsgemeinschaft, also sogar die nicht beim Mietvertrag beteiligten Miteigentümer, solche Ansprüche gegenüber dem Mieter bekommen sollen, ist systemfremd. Es verkennt auch die Abhängigkeit der Mietenden auf einem extrem angespannten Mietwohnungsmarkt. Wie sollen sich Mieterinnen und Mieter denn dagegen wehren, wenn sie keine Wohnalternativen haben? Aber selbst Wohnungsbesitzende werden in Ihrem Gesetzentwurf negativ bedacht, zumindest soweit es sich um solche handelt, die zum Beispiel ohne Profitabsicht in der selbstgenutzten Wohnung wohnen wollen; denn die Wohnungsverwaltungen dürfen jetzt die Eigentümergemeinschaft finanziell verpflichten, ohne hierzu durch einen vorherigen konkreten Beschluss gebunden zu sein.

Zusammengefasst: Die bzw. der Einzelne wird hier in seiner Eigentümerposition rechtlich geschwächt, mit Leichtigkeit überstimmt und muss daher noch mehr aufpassen, keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden. So sieht es jedenfalls der Deutsche Anwaltverein, und diese Kritik teilen wir als Linke.

Vielen Dank.

(Beifall bei der LINKEN)