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Filmförderungsgesetz der sozialen Wirklichkeit anpassen

Rede von Kathrin Senger-Schäfer,

Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes, BT-Drs. 17/12370- zu Protokoll -

„Sehr geehrte/r Frau/Herr Präsident/in! Werte Kolleginnen und Kollegen!

Der Entwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (FFG) wirft einige Fragen auf, die für die Fraktion DIE LINKE ungeklärt sind. Es handelt sich dabei durchweg um Punkte, die von der Koalition entweder gar nicht mehr oder in merkwürdig geringschätzender Weise berücksichtigt werden. Filmförderung heißt ja nicht in erster Linie Marktförderung, sondern ohne Wenn und Aber Kulturförderung, die nun einmal als gesamtgesellschaftliche Maßgabe auch gesamtgesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen muss. Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzesentwurf nicht hinreichend durchdacht oder offensichtlich bewusst fahrlässig konzipiert. Konkret geht es uns dabei um folgendes:

In den ‚Aufgaben der Filmförderungsanstalt (FFA)‘ findet sich unter § 2 Absatz 1, 2, 5 und 6 (Förderung, Strukturverbesserung, gesamtwirtschaftliche Belange sowie internationale Zusammenarbeit und Kooperation mit Rundfunkanstalten) keine angemessene Berücksichtigung der Beschäftigungssituation von Kreativschaffenden in der Filmbranche. Hier besteht DIE LINKE, im Übrigen im Einklang mit der Vereinten Dienstleitungsgewerkschaft ver.di und weiteren Interessenverbänden der Beschäftigten, auf zusätzlichen Vereinbarungen im Rahmen des FFG, um eine signifikante Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. In der Antwort der Bundesregierung auf die Befragung zur Novellierung des FFG nach dem Kabinettsbeschluss führte der BKM, Staatsminister Neumann, hier im Plenum am 7. November 2012 mir gegenüber aus, dass meine Fraktion dahingehend auf das falsche Gesetz abzielen würde. Das sehen wir definitiv anders! Das FFG als Steuerungsinstrument zur Förderung der Filmkultur in Deutschland kann nicht von denjenigen absehen, die überhaupt erst mit ihren Ideen, Fähigkeiten und professionellen Fertigkeiten das Produkt Film erzeugen, das dann der Verwertung zugeführt wird, um für Produzenten und Filmverleiher Gewinne abzuwerfen. Seit Jahren wird in der Öffentlichkeit über die schlechte Bezahlung der Kreativen im Film- und Fernsehbereich debattiert. Auch, dass etwas Nachhaltiges für sie getan werden muss, ist eigentlich Konsens. Wenn dann aber – wie jetzt – die konkrete legislative Umsetzung ansteht, bleiben die Beschäftigten wieder auf der Strecke. Das ist für DIE LINKE untragbar und bedarf einer sofortigen Neujustierung im FFG.

Das Gleiche gilt für den Wegfall der Förderung der filmberuflichen Weiterbildung, die in früheren Fassungen des FFG unter § 59 immerhin als strukturelle Einzelregelung erkennbar war. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wird lapidar die Aufhebung des Paragraphen verfügt. Der BKM begründete die Streichung bereits am 29. Juni 2012 nach der Vorstellung des Referentenentwurfes damit, ‚dass die Förderung der Weiterbildung mit Blick auf die Kernaufgaben der FFA vergleichsweise wenig Wirkung zeigt, insbesondere wegen der starken Zersplitterung der für diesen Förderzweck zur Verfügung stehenden Mittel‘ (vgl. Begründung BKM-Referentenentwurf FFG 2014, 29.6.2012, S.24). Diese Begründung ist schwer einzusehen. Die Kernaufgaben der FFA bestehen doch nach § 2 FFG u.a. in der Förderung des deutschen Films als Kulturgut und in der Unterstützung der gesamtwirtschaftlichen Belange des Films, wobei unter die ‚gesamtwirtschaftlichen Belange‘ eben auch im Normalfall die Verpflichtung zum Angebot filmberuflicher Weiterbildungsmaßnahmen gefasst werden muss. Wir von der LINKEN sind jedenfalls davon überzeugt, dass die Weiterbildung Bestandteil der Filmförderung sein sollte und halten daher die ersatzlose Streichung von § 59 für ein völlig falsches Signal.

Das FFG ist darüber hinaus in Bezug auf die Digitalisierung des Filmerbes deutlich zu stärken und viel präziser auszurichten. Eine bloße Aufnahme dieses Titels in den Aufgabenkatalog der FFA wird nicht genügen. Ebenso hat der Koalitionsantrag zu ‚Originären Kinderfilmen‘ aufgezeigt, dass in den § 15, 23 und 53 FFG auf diesem Spezialfeld Nachbesserungen durchzuführen sind. Ich habe an anderer Stelle in Reden zu beiden Themen für meine Fraktion das Nötige gesagt und weise hier erneut auf unsere plausiblen Finanzierungsvorschläge hin.

Letzten Endes wartet der Gesetzentwurf noch mit einer erstaunlichen Regelung auf: Der § 75 Absatz 1 legt das Auslaufen der jetzigen Novellierung des FFG auf den 30. Juni 2016 fest. Das bedeutet eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer um die Hälfte von fünf auf zweieinhalb Jahren. Zusätzlich dazu soll spätestens bis zum 30. Juni 2015 ein Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens erarbeitet und veröffentlicht werden. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass die Halbierung der Befristung sich ‚abzeichnenden Marktveränderungen‘ geschuldet ist, die vor allem durch den ‚technischen Wandel‘ bedingt sind und die gegebenenfalls eine Anpassung des Abgabesystems erforderlich machen. Auch die Folgen der neuen Rundfunkgebühr könnten danach Änderungen an den Abgabemaßstäben hervorrufen.

Ich finde, dass diese Begründungszusammenhänge nicht überzeugend sind. Wenn man die beschriebenen möglichen Effekte bereits ahnt oder sogar voraussieht, dann hätte sich ihre Berücksichtigung doch im Gesetz selbst niederschlagen können. Evaluierungen sind ja gut und schön, sofern sie mit einer bestimmten Zielvorgabe ausgestattet werden. Hier jedoch wird höchst vage auf einen technischen Wandel zurückgegriffen, der sich sowieso abspielt und der für mich eher als Ausrede erscheint, damit allein die Verwertungsmodalitäten in einem kürzeren Zeitabschnitt verfeinert werden können. Verräterisch wirkt der Hinweis auf die Folgen der Haushaltsabgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Offensichtlich ist sich die Koalition bewusst, dass die Rundfunkgebühr in ihrer derzeitigen Form unter Umständen keine positiven Rückkopplungen auf die Filmwirtschaft haben wird. Die Verkürzung des Geltungszeitraums ist aber unseres Erachtens auch ganz allgemein problematisch, weil Planungsunsicherheiten entstehen und der Novellierungsprozess unverhältnismäßig die verknappte Geltungsdauer überlagert.

Ohne substantielle Änderungen ist daher der vorgelegte Entwurf des FFG für DIE LINKE nicht zustimmungswürdig.“