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Festschreibung von Transparenz und Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen im Polizeialltag!

Rede von Frank Tempel,

Sehr geehrter Herr Präsident,
werte Kolleginnen und Kollegen,

mit der Kennzeichnungspflicht für Angehörige der Bundespolizei soll eine Rechtssicherheit für das polizeiliche Gegenüber, sprich der Bürgerin und dem Bürger, als auch für Polizistinnen und Polizisten geschaffen werden. Die Identifizierbarkeit von Amtsträgern dient der Sachverhaltsaufklärung vor Gericht. Mögliches polizeiliches Fehlverhalten als auch Fehlanschuldigungen gegenüber Polizistinnen und Polizisten werden so besser aufklärbar.

In der übergroßen Mehrheit der europäischen Ländern sind vergleichbare Regelungen seit langem Gang und Gäbe. Es ist beachtlich, dass Staaten wie Rumänien oder die Slowakei, deren Polizeikräfte lange Zeit unter starker Kritik von EU und Bürgerrechtsgruppen standen, inzwischen fortschrittlicheren Regelungen unterliegen als die Bundespolizei. Es ist unwahrscheinlich, dass die 15 Regierungen und Parlamente der europäischen Länder, die über eine Kennzeichnungspflicht verfügen, damit einen Generalverdacht gegenüber ihren Polizeien zum Ausdruck bringen wollten.

Die ablehnende Diskussion zur Kennzeichnungspflicht hat leider stark irrationale Züge. Auch bei der anonymisierte Kennzeichnung mit Richtervorbehalt wird ein Gefährdungspotential für Polizistinnen und Polizisten sowie deren Familien unterstellt. Wie Kriminelle an die Namen gelangen könnten, wird gar nicht mehr hinterfragt.

Die Kennzeichnung verletze angeblich die Würde. Nun besteht seit einigen Monaten eine Kennzeichnung von Einsatzkräften der Bundespolizei bis hin zur Gruppenebene. Ich habe dazu keine einzige Beschwerde vernommen. Warum das Hinzufügen einer weiteren Zahl zur persönlichen Identifizierbarkeit die Würde dann plötzlich verletzen sollte, ist unklar.

Dass CDU/CSU im Innenausschuss mit solcherlei sachfernen Argumentationen aufwarten, überrascht mich nicht. Dass allerdings auch die SPD unseren Vorschlag mit einer fadenscheinigen Begründung ablehnt, hat uns schon enttäuscht. In unserem Antrag sei nicht vorgesehen, dass Polizeibeamte zum Schutz ihrer Familien die Herausgabe ihrer Adressdaten an Dritte durch die Meldeämter ohne Begründung sperren lassen können, so der Vorwurf. Das hat allerdings mit dem vorliegenden Antrag nur indirekt zu tun. Aber wenn Sie wollen, bringen wir dazu demnächst einen gemeinsamen Antrag zur Änderung des Meldegesetzes ein! Mit uns kann man reden! Stimmen Sie also zu!

Nun zum Pfeffersprayantrag:

Sehr geehrter Damen und Herren,

unser Antrag zur Einschränkung des Einsatzes von Pfefferspray will nicht, wie uns immer wieder unterstellt wird, den Einsatz von Pfefferspray verbieten. Aus meiner Zeit als Kriminaloberkommissar bei der Thüringer Polizei kann ich einschätzen, dass Pfefferspray zum übergroßen Teil bei Maßnahmen gegen häusliche Gewalt zum Einsatz kommt. Und natürlich ist dessen Einsatz bei körperlicher oder zahlenmäßiger Überlegenheit der Täter nach dem Versagen niederschwelliger Maßnahmen legitim. Dieses Mittel wollen wir der Polizei also keinesfalls nehmen. Wir wollen es eben nur auf die Fälle beschränken, bei denen es zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben der Einsatzkräfte oder Dritter eingesetzt wird.

Leider wird Pfefferspray all zu oft für die bloße Durchsetzung staatlichen Willens, etwa zur Durchsetzung von Platzverweisen, benutzt, dabei ist jeder Einsatzleiter und jeder Einsatzleiterin beim Einsatz von Gewaltmitteln zu einer Angemessenheitsprüfung verpflichtet. Die Abwägung eines relativ geringstehenden Rechtsgutes wie dem freien Verkehrsfluss, kann aber auch nach jetziger Gesetzeslage nicht gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit bestehen. Auch der Einsatz zur Räumung einer Wiese zur Schaffung von Baufreiheit dürfte angesichts des erheblichen Schädigungspotentials von Pfefferspray und schon gar bei der Gefahr einer Schädigung Dritter nicht angeordnet werden. Die Realität ist eine andere, was auch oft genug in Fernsehbildern dokumentiert wird. Da hat sich im Laufe der Jahre ein sorgloser, teils verantwortungsloser Umgang entwickelt. Insofern ist unser Antrag nur eine Konkretisierung und eine Klarstellung der heutigen Rechtslage und kein neuer juristischer Sachverhalt.

Es kommt in der polizeilichen Praxis nicht nur zu unangemessenen, sondern auch zu einem zu häufigen Einsatz von Pfefferspray. Richtlinien entsprechend der Vorschriften des Schusswaffengebrauches und eine vorgeschriebene, nachträgliche, rechtliche Würdigung des Pfeffersprayeinsatzes würde Einsatzkräfte sowie Einsatzleiter oder Einsatzleiterinnen sensibilisieren und so die Einsatzhäufigkeit von Pfefferspray verringern.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Pfefferspray ist ein probates Mittel zur Abwehr von Gewalttätern unterhalb der Schwelle des Schusswaffeneinsatzes. Es ist aber keine Allerweltslösung für gesellschaftliche Probleme, die auf die Straße getragenen werden!

Bilder, wie die vom völlig überzogenen Pfeffersprayeinsatz bei den friedlichen Demonstrationen zu Stuttgart 21, sollten nie wieder auf den Bildschirmen der Bundesrepublik zu sehen sein. Das war selbst vielen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen die das verfolgt haben – ich hab nach wie vor einen guten Kontakt zu den Kollegen – unangenehm. Nehmen Sie unsere zwei Anträge ernst! Gehen Sie nicht leichtfertig über diese berechtigten Anliegen hinweg und stimmen Sie zu!