Zum Hauptinhalt springen

EU-Recht klar und nachvollziehbar in nationales Recht umsetzen

Rede von Halina Wawzyniak,

Rede zu Protokoll

Am 14.01.2009 ist die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet worden, die die Richtlinie 94/47/EG ablöst, und bis zum 23.02.2011 durch den nationalen Gesetzgeber umzusetzen ist. Gegenstand der Richtlinie ist die Vollharmonisierung des Rechts in der Europäischen Union „im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Vermarktung, des Verkaufs und des Wiederverkaufs von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie von Tauschverträgen“.

Dahinter verbergen sich -gemäß der Begriffsbestimmungen der Richtlinie sowie der Erwägungsgründe- Verträge zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Gewerbetreibenden, deren Gegenstand (Urlaubs-)Unterkünfte sind, die zwar gegen Entgelt, aber dauerhaft über längere Zeiträume nach verschiedenen Modalitäten zur Verfügung gestellt werden.


Es geht um sogenannte „Timesharing“ Verträge - also spezielles „Ferienwohnrecht“. Die Richtlinie macht u.a. in den Erwägungsgründen zur Abgrenzung dazu deutlich, dass Regelungsgegenstand nicht Mehrfachreservierungen der gleichen Unterkunft oder Rabattsysteme von Hotels für treue Kundinnen und Kunden sind. Timesharing unterscheidet sich davon, wenn auch in unzähligen Facetten , dass das Recht zur Nutzung als Anspruch -sei es in Form einer Vereinsmitgliedschaft, Gesellschaftsanteil, als dingliches Nutzungsrecht etc.- zwischen Betreibenden und Nutzenden einer solchen Ferienwohnanlage ausgestaltet ist: z.B. Nutzung zu einer festgelegten Zeit im Jahr, jedoch ohne dass Nutzerinnen und Nutzer selbst Alleineigentum oder Miteigentum am Objekt erwerben.


In der Praxis haben große Timesharing-Organisationen weltweit eine Vielzahl an Anlagen, die den jeweiligen Mitgliedern im Tausch zu ihrem eigenen Platz zur Verfügung stehen. Darüber hinaus bieten diese Organisationen vielfach hotelartige Serviceleistungen vor Ort an und Serviceleistungen für die Organisation des Urlaubs, die an Reiseveranstalter erinnern.


Gegenüber der alten Richtlinie 94/47/EG werden nunmehr auch derartige Teilzeitwohnverträge erfasst -unabhängig ob sie Erholungszwecken dienen, sowie der Anwendungsbereich auf sämtliche „Tausch“-Organisationen und „Tausch“-Verträge erstreckt- die vergleichbare Leistungen anbieten, die sich erst im Laufe der Zeit entwickelt haben. So werden nunmehr zum Beispiel auch Hausboote oder Wohnmobile erfasst.
Die Richtline schreibt Vollharmonisierung vor, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu begegnen und , da diese Vertragstypen überwiegend grenzüberschreitend relevant sind, Allen den gleichen Schutzstandard zu bieten. Geregelt werden sollen vorvertragliche Informationen, Formerfordernisse beim Abschluss, Widerrufsrechte, die Beendigung etc.


Die Vorgabe der Vollharmonisierung durch die Richtlinie lässt keinen politischen Bewertungsspielraum, sondern lediglich eine Beurteilung im Hinblick auf die handwerklich korrekte Umsetzung zu. Die Regelungen der §§ 481 BGB, die bereits auf die alte Richtlinie zurückgehen, werden neugefasst und angepasst. Wie üblich leidet die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Normen an den Vorgaben der Richtlinie und dem Bemühen um eine 1-1-Umsetzung. Soweit ersichtlich, sind die Vorgaben der Richtlinie umgesetzt.


Welche konkreten rechtlichen Probleme allerdings aus der vorliegenden Umsetzungen aufgrund der mannigfaltigen Lebenssachverhalte resultieren, wird leider die Praxis mithin die Rechtsprechung ausfindig machen müssen. So ist z.B. nur schwer erkennbar, wie Verstöße gegen Regelungen auf der Rechtsfolgenseite geahndet werden können. Die Richtlinie verlangt in Artikel 15 wirksame Sanktionsmechanismen bei Verstößen. So heißt es beispielsweise in § 482 Absatz 3 BGB-E, dass derartige Verträge nicht als Geldanlage beworben oder verkauft werden dürfen. Dies mag Unterlassungsansprüche nach dem UWG oder Unterlassungsklagen auslösen, wie jedoch in der Praxis damit der laut GE-Begründung stärkere Verbraucherschutz entsteht, erschließt sich nicht; Verstöße gegen das UWG oder Unterlassungsklagen lassen den Vertrag unberührt, Verbraucherschutzorganisationen sind ohnehin finanziell und tatsächlich am Limit mit der Verfolgung.


Ob eine Anfechtung nach §§ 119 BGB möglich ist oder gar eine Nichtigkeit nach § 134 BGB folgt, muss Lehre und Rechtsprechung wohl entwickeln. Ähnliche Fragen stellen sich in der Praxis beim Anzahlungsverbot nach § 486 BGB-E.


Systematisch und strukturell unglücklich gelöst -vor dem Hintergrund der Rechtsklarheit und den Normadressaten- sind z.B. auch die Rechtsfolgenfragen im Hinblick auf darlehensfinanzierte Verträge dieses Typus. So regelt § 485 BGB-E zwar das Widerrufsrecht und einige Rechtsfolgen, dass aber bei darlehensfinanzierten Verträgen § 358 I BGB gilt, findet man nur in der Begründung. Nur wird eine Verbraucherin/ein Verbraucher es selbst im Gesetz nur schwer finden, zumal auch die Regelungen zu verbundenen Geschäften in ihrer unglücklichen Systematik auf Richtlinien zurückgehen.

Normenklarheit und Rechtsklarheit sowie eine nachvollziehbare Systematik müssen auch bei Richtlinienumsetzungen machbar sein!


Die Bundestagsfraktion DIE LINKE hält daher den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge für nicht ausreichend.


Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen bemüht sich zumindest um ein wenig Rechtsklarheit, vor der Vorgabe, dass dem Verbraucher bei Widerruf keinerlei Kosten entstehen dürfen. Diesem ist daher zuzustimmen.