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Es wird Zeit für ein Wahlrecht ab 16!

Rede von Halina Wawzyniak,

Frau Präsidentin,

meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen,

 

Bündnis 90/DIE Grünen beantragen heute (Drucksachen 17/13238 und 17/13257) jungen Menschen ab 16 Jahren das Wahlrecht zur Bundestagswahl zu geben.

 

Selbstverständlich unterstützen wir dieses Anliegen. Wir LINKE haben bereits in unserem umfassenden Antrag zum Wahlrecht –den wir Mitte der Legislaturperiode vorgelegt haben- die Absenkung des aktiven Wahlrechts auf 16 Jahre gefordert. Und in eine unserer Quellparteien –der PDS- stand die Forderung schon 1998 im Bundestagswahlprogramm.

 

Die Einwände der Kritiker/innen des Vorschlages die wir heute hören konnten sind wenig überzeugend aber auch wenig überraschend. Bereits in der 111. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. Mai 2011 wurden sie so oder so ähnlich vorgetragen. Besser geworden sind sie dadurch nicht. Der Kollege Krings hielt damals den Vorschlag für „Unsinn“ und meinte in  Bezug auf den Vorschlag der LINKEN das Wahlrecht auf 16 Jahre herabzusenken „Rechte und Pflichten gehören zusammen“.

Entschuldigung Herr Krings, aber Sie scheinen das mit dem Wahlrecht nicht verstanden zu haben. Das Wahlrecht ist gerade nicht an Erfüllung von Pflichten geknüpft. Das Recht zu wählen an die Erfüllung von Pflichten zu knüpfen ist vordemokratisch und würde im übrigen der Willkür Tür und Tor öffnen.  Wollen Sie das Wahlrecht irgendwann auch an die Pflicht zur Zahlung von Steuern knüpfen? Nein, das Wahlrecht ist das urdemokratischste Recht der Einwohner/innen. Es gibt kein „bedingtes“ Wahlrecht. Das Wahlrecht ist gerade nicht an eine Pflicht gebunden!

 

Die Argumente warum ein Wahlrecht bedingungslos zu gewähren ist wurden im übrigen in einem interessanten Gruppenantrag aus der 16. Wahlperiode (vgl. Drucksache 16/9868) aufgelistet. Zwar kommt der Gruppenantrag aus meiner Sicht mit der Forderung nach einem Familienwahlrecht zu einem falschen Ergebnis, aber die Argumente für eine Absenkung des Wahlalters seien allen hier noch einmal empfohlen. Das Familienwahlrecht fordert –zumindest per Antrag oder Gesetzentwurf- niemand mehr, was ausgesprochen klug ist. Nach meiner festen Überzeugung würde das Familienwahlrecht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verstossen.

 

Leider habe ich nicht die Zeit jetzt umfassende Ausführungen zum Wahlrecht als Grundrecht der Einwohner/innen und Einwohner zu tätigen. Aber ich empfehle den Kritiker/innen des Vorschlages das Wahlrecht auf 16 Jahre zu senken, einfach mal einen Blick in ihre juristischen Datenbanken, Kommentare und Aufsätze. Da finden Sie genügend Argumente weshalb das Wahlrecht bedingungslos den Einwohner/innen zu gewähren ist. Geben Sie einfach Art. 38 GG ein. Dort finden sie die Wahlrechtsgrundsätze, die als allgemeine Verfassungsprinzipien gelten. Im BeckOK finden Sie zum  Beispiel in Rdn. 51 folgende Formulierung: „Ein Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen von der Ausübung des Wahlrechts aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen ist unzulässig (BVerfGE 58, 202, 205, mwN = NJW 1982, 817). Auch darf die Teilnahme an der Wahl nicht von besonderen, nicht von jedermann erfüllbaren Voraussetzungen (zB Vermögen, Einkommen, Steuerentrichtung, Bildung, Lebensstellung) abhängig gemacht werden.“

 

Lassen Sie mich noch einige Anmerkungen zu den Begründungen im Antrag von Bündnis 90/Die Grünen sagen. Auch wenn wir den beiden Drucksachen zustimmen werden, will ich die zum Teil in der Begründung auftauchenden Differenzen nicht unerwähnt lassen.

 

Im Rahmen der Gesetzentwürfe –hier dem zur Änderung des Grundgesetzes- formulieren sie: „Diese Verweigerung der Mitgestaltung widerspricht dem Gestaltungswillen der Jugendlichen, die von den parlamentarischen Beschlüssen auch dann noch betroffen sind, wenn sie selbst längst erwachsen geworden sind.“ Ich finde diese Begründung nicht nur nicht überzeugend, sondern auch gefährlich. Das Wahlrecht ist ein grundlegendes Recht welches Bürgerinnen und Bürgern zukommt. Es kann und darf weder vom Gestaltungswillen noch von der Frage, wie lange jemand von Beschlüssen betroffen ist, abhängig gemacht werden.  Weiter formulieren Bündnis 90/Die Grünen: „Die bisher für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes geltende Grenze der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ist zu hoch und wird der  Einsichtsfähigkeit und dem Verantwortungsbewusstsein einer wachsenden Zahl von Jugendlichen nicht mehr gerecht.“ Wir sind uns einig, die Grenze von 18 Jahren ist zu hoch. Aber wieso stellen Sie auf die Einsichtsfähigkeit ab? Bitte schauen Sie sich noch einmal ihren Antrag zur Drucksache 17/12608 an und lesen Sie die Rede ihres Kollegen Markus Kurth. Sie widersprechen sich selbst. Denn der Kollege Kurth und ihr Antrag begründen warum es bei der Frage wem das Wahlrecht zusteht überhaupt nicht auf die Einsichtsfähigkeit ankommt.  Als Alternative führen Sie an, dass auch ein Familienrecht denkbar wäre. Hierzu habe ich bereits alles gesagt, was gesagt werden musste.

 

Unabhängig von diesen Einwänden jedoch ist ihrem Antrag zuzustimmen, es wird Zeit das Wahlrecht auch denjenigen zu geben, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.