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Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Rede von Jörn Wunderlich,

Ein insgesamt guter Gesetzentwurf, der allerdings - auch angesichts des klaren Zusammenhangs zwischen sozialen Ursachen und Kindesvernachlässigung bzw. Misshandlung - kein Allheilmittel ist und dessen Wirksamkeit maßgeblich von der angemessenen sachlichen und personellen Ausstattung der Jugendämter und Gerichte abhängt.

Sehr geehrte Frau Präsidentin/Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Gesetzentwurf hat sich das Ziel gesetzt, den Schutz gefährdeter Kinder zu verbessern, die Rechte von Kindern in materiell- und prozessrechtlicher Sicht zu stärken, die Verfahren zu beschleunigen und die Beteiligung von Kindern zu gewährleisten.

Insoweit ist der Gesetzentwurf überwiegend zu begrüßen. Es ist erforderlich aber allein nicht hinreichend, niederschwellige Interventionen durch das Familiengericht zu ermöglichen.

Es bedarf weiterer flankierender Maßnahmen um den Schutz der Kinder zu verbessern. Insbesondere die Quantität und Qualität der Einrichtungen der Jugendhilfe müssten verbessert werden. Es nützt wenig, die rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen der Jugendhilfe zu erweitern und auszubauen, wenn die Möglichkeiten aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht auszuschöpfen sind.

Das grundsätzliche Problem bleibt dabei die Überbelastung der Familienrichterinnen und -richter und der Jugendämter. Damit dem gesetzlich beabsichtigten Handlungsprogramm ernsthafte Risiken für die Umsetzung in der Praxis nicht entgegen stehen, müssen vor allem die Familiengerichte und Jugendämter personell so ausgestattet werden, dass sie den zum Schutz des Kindes erforderlichen Mehraufwand leisten und die übrigen Verfahren (z.B. Scheidung, Unterhalt) in angemessener Zeit erledigen können. Hier muss die Aufforderung vom Bund an die Länder gehen.

Zu den geplanten Reformen im einzelnen:

§ 1666 BGB-E Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Der Verzicht auf die bisherigen Tatbestandsvoraussetzungen, d.h. dass die Gefährdung des Wohles des Kindes durch Erziehungsversagen der Eltern (…. durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern) oder durch das Verhalten eines Dritten verursacht ist, ist geeignet, den Kinderschutz zu verbessern, weil nun deutlicher wird, dass zentraler Gesichtspunkt die Sicherung des Kindeswohls bzw. das Kindesvermögen ist. Aus Sicht des Kindes ist es völlig unerheblich, wer oder was die Ursache der Gefährdung ist und ob ein elterliches Erziehungsversagen zugrunde liegt. Hauptsache ist, dass die Gefahr schnell und effektiv abgewendet wird.

Meine Fraktion und ich halten auch die vorgesehene Herabsetzung der Eingriffsschwelle für zeitweilige Verbote der Wohnungsnutzung oder der Kontaktaufnahme eines Elterteils für geeignet, wirksamen Schutz für Kinder und Jugendliche zu gewähren, die vernachlässigt und/oder misshandelt werden, hier ist die Annäherung an die Regelungen des Gewaltschutzgesetzes unverkennbar. Und dies ist gut so.
Ausgesprochen gut ist, dass das Gericht seine Entscheidung des Absehens von Maßnahmen nach § 1666 bis 1667 überprüfen soll. So kann sichergestellt werden, dass bei Nichteinschreiten des Gerichts das Kind und die Eltern nicht unbeobachtet bleiben, sondern eine Warnsituation entsteht.
Zu überlegen wäre vielleicht eine feste Frist von 3 Monaten, um Entscheidungen zu nicht veranlassten Maßnahmen zu überprüfen.

Gut ist, wie bereits eingangs gesagt, dass ein Beschleunigungsgrundsatz für Verfahren nach § 50e eingeführt wird. Allerdings bedarf es gerade auch deshalb deutlicher personeller Aufstockungen, denn nur eine schnelle, gute Entscheidung macht Sinn.
Zudem sollte in § 50e geregelt werden, dass in bestimmten Fällen, die Eltern nicht in einem Termin gehört werden, wenn dies aus Sicht des Kindeswohls angezeigt ist. (z.B. bei dominanten, psychisch labilen, süchtigen oder gewalttätigen Elternteilen)
Ob dies näher konkretisiert werden muss oder lediglich auf Antrag zu geschehen hat mit der individuellen gerichtlichen Entscheidung, ist in den Beratungen zu prüfen.

Fazit:
Ein insgesamt guter Gesetzentwurf, der allerdings - auch angesichts des klaren Zusammenhangs zwischen sozialen Ursachen und Kindesvernachlässigung bzw. Misshandlung - kein Allheilmittel ist und dessen Wirksamkeit maßgeblich von der angemessenen sachlichen und personellen Ausstattung der Jugendämter und Gerichte abhängt.
Insoweit freue ich mich auf die Diskussionen im Ausschuss und die zu veranlassenden flankierenden Maßnahmen, um ein gutes Gesetz auch umzusetzen.

Ich denke, wir sind es unseren Kindern schuldig.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.