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Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Rede von Jens Petermann,

69. Sitzung des Deutschen Bundestages, 29. Oktober 2010
TOP 31: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder
Drucksachen 17/3305
Fraktion DIE LINKE
Jens Petermann, MdB – zu Protokoll (es gilt das gesprochene Wort)

Frau Präsidentin/Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat vor knapp anderthalb Jahren in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.
Nach dem vorgesehenen neuen Gesetzesentwurf soll dies entsprechend korrigiert werden. Alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder werden künftig auch gesetzliche Erben ihrer Väter.
Bisher war es so:
Nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren sind, hatten nach der bislang gültigen Rechtslage grundsätzlich kein Erbrecht nach ihrem Vater und dessen Verwandten. Umgekehrt genau so: Auch der Vater des verstorbenen nichtehelichen Kindes konnte nicht dessen Erbe sein. Beide galten als „nicht verwandt“ (Art. 12 § 10 NichtehelichenG).
Hiervon gab es nur zwei Ausnahmen, von denen eine brisant ist:
„Der Vater des nichtehelichen Kindes hatte am 02.10.1990 (24 Uhr) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen DDR. Dann ist auch auf einen späteren Erbfall das Erbrecht der DDR anzuwenden, wonach das nichteheliche Kind und der Vater gegenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt sind (Art. 235 § 1 EGBGB; § 365, 367, 396 DDR-ZGB). Der Aufenthalt des Kindes ist dabei nicht maßgeblich.“
Die geplante Neuregelung kann auch auf die Todesfälle erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung des EGMR können die nach altem Recht berufenen Erben jedenfalls nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen. Der sogenannte Vertrauensschutz entfällt.
Als problematisch kann sich die Formulierung erweisen, dass entsprechend des neuen § 10 Absatz 2 die alten Vorschriften weiter gelten sollen, wenn alle Beteiligten, also sowohl Vater als auch Mutter, als auch Kind gestorben sind.
Daraus kann sich der Umkehrschluss ergeben, dass das neue Recht immer dann gilt, wenn auch nur einer der Beteiligten noch lebt.
Davon können Erbrechtsfälle von Enkeln als Erbberechtigte des Kindes möglicherweise nicht erfasst sein. Ein Beispiel: Das Kind stirbt vor dem 29.05.2009, der Vater erst am 24.12.2009. Sind dann die eventuell vorhandenen Enkel die Erbberechtigten?
Oder der Vater ist 1950 gestorben, das Kind lebt aber noch. Dies würde dann dem im Gesetz genannten Vertrauensschutz zuwider laufen, wenn bereits andere Erben vorhanden sind.
Fraglich bleibt auch, ob es nicht – wie der Deutsche Richterbund formuliert hat – in der Praxis zu Missverständnissen kommen kann, wenn der § 10 Absatz 1
„Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt.“
unverändert so bestehen bleibt.
Die Änderung des Artikels 235 § 1 EGBGB ist eine Folgeregelung; die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder aus der Deutschen Demokratischen Republik zum Zeitpunkt des Beitritts bleibt unberührt, da durch den Wegfall der Stichtagregelung alle künftigen Fälle von nichtehelichen und ehelichen Kindern in der Erbfolge gleichgestellt sind. Aufgrund des Vertrauensschutzes dürften sich auch nachträgliche mögliche Verschlechterungen nicht ergeben.
Ich denke die Beratungen im Ausschuss werden noch zeigen, ob Änderungen erforderlich sind, um alle denkbaren Fallvarianten erschöpfend zu erfassen und für rechtliche Klarstellung zu sorgen, um die Gleichstellung der nichtehelichen Kinder, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fordert, sicherzustellen.