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Elektronischer Bundesanzeiger und Zwangsvollstreckung

Rede von Jens Petermann,

139. Sitzung des Deutschen Bundestages, 10. November 2011
TOP 22: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachung
Drucksache 17/6610, 17/7560
Fraktion DIE LINKE
Jens Petermann - Rede zu Protokoll

Sehr geehrte(r) Herr/Frau Präsident(in), meine sehr verehrten Damen und Herren,
der Bundesanzeiger wird seit Jahrzehnten in Papierform durch das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht. Daneben wurde am 30. August 2002 der elektronische Bundesanzeiger eingerichtet. Beide werden mittlerweile für gesellschaftliche und amtliche Bekanntmachungen sowie für die Verkündung von Rechtsverordnungen genutzt. Im Zuge der Entwicklung hin zu einer papierlosen bzw. papierarmen Verwaltung begrüßt DIE LINKE die ausschließlich elektronische Herausgabe des Bundesanzeigers über das Internet. Zudem ist nach Ausführungen des Statistischen Bundesamtes die Bedeutung der kostenintensiven Papierform stark zurückgegangen. Alles in allem ein Schritt in die richtige Richtung.
Doch nun kommt das obligatorische ABER der LINKEN:
Der umfangreiche Änderungsantrag der Koalition zu ihrem eigenen Gesetzentwurf beseitigt fast ausschließlich Fehler, die redaktioneller Natur sind. ABER: ganz am Ende taucht auf einmal ein neuer Artikel zur Zivilprozessordnung auf. Und was regelt dieser? Absolut GAR NICHTS, was mit dem elektronischen Bundesanzeiger zu tun hat. Nein, laut Begründung werden vermeintliche Fehler, die mit dem Gesetz zur "Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung" gemacht wurden, ausgebügelt. Das heißt, in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren zu einer speziellen Sachmaterie wird eine vollkommen neue Sachmaterie ohne Bezug zum ursprünglichen Gesetz behandelt. Und um dem ganzen Vorgang noch eine Krone aufzusetzen, hat die Koalition versucht das gesamte Verfahren ohne Debatte der ersten, zweiten und dritten Lesung durch den Bundestag zu schleusen. ABER nicht mit uns! Die Vorgehensweise einfach einem Gesetzentwurf durch einen Änderungsantrag eine völlig fremde Materie ohne Sachzusammenhang anzuhängen, (in der Hoffnung, dass es niemand bemerken wird) ist unseres Erachtens eine unzulässige Umgehung der formellen Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren. Auf diese Weise wird die erste Lesung der neuen Sachmaterie übergangen, so dass sich der Bundestag nicht in verfassungskonformer Weise mit der Materie beschäftigen konnte. Meine Damen und Herren der Koalition, es hat schon seinen Sinn, jede Gesetzesänderung in drei Lesungen im Bundestag zu verhandeln, finden Sie nicht?
Da die Koalition diese Verfahrensweise häufiger wählt, habe ich beim Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses hatte die Frage zu klären, ob dieses „Omnibusverfahren“ mit Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist.
Darin heißt es: „Eine Veränderung eines Gesetzentwurfs durch Änderungsbeschlüsse des federführenden Ausschusses würde verfassungsrechtlich dann problematisch, wenn sie auf ein dem Ausschuss nicht zustehendes Gesetzesinitiativrecht hinauslaufen würde. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages regelt, dass die Ausschüsse dem Bundestag bestimmte Beschlüsse nur empfehlen dürfen, wenn sie sich auf die in ihren Vorlagen oder mit diesen in unmittelbaren Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen. Ein eigenes Initiativrecht gegenüber dem Plenum steht den Ausschüssen nicht zu, § 62 Abs. 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.“ Der Geschäftsordnungsausschuss hat in seiner Auslegungsentscheidung vom 15. November 1984 folgendes festgelegt: „Ausschussmitglieder dürfen bei der Beratung eines Gesetzentwurfs Anträge zu seiner Änderung oder Ergänzung einbringen, die in unmittelbarem Sachzusammenhang zu der Vorlage stehen. Ein unmittelbarer Sachzusammenhang ist anzuerkennen, wenn die Ergänzungen am Gesetzgebungsgrund oder an den Gesetzgebungszielen der ursprünglichen Vorlage anknüpfen.“
Da im vorliegenden Fall durch den Änderungsantrag Vorschriften zur Zwangsvollstreckung aufgenommen wurden, die mitnichten mit dem Gesetzgebungsgrund oder auch den Gesetzgebungszielen, den elektronischen Bundesanzeiger festzuschreiben verknüpfbar sind, ist der erforderliche Sachzusammenhang nicht gegeben. Durch Annahme dieses Änderungsantrages und Vorlage zum Plenum verstößt der Rechtsausschuss gegen seine Pflicht aus § 62 Geschäftsordnung des Bundestages und maßt sich das Gesetzgebungsinitiativrecht des Artikels 76 Absatz 1 Grundgesetz an. Das ist nicht hinnehmbar!
DIE LINKE kann nicht sehenden Auges einem nicht verfassungsgemäß entstandenen Gesetz die Zustimmung erteilen und muss demnach leider unabhängig von den inhaltlichen Erwägungen mit Ablehnung votieren.