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Debatte zur Suizidbeihilfe: Selbstbestimmung absichern.

Rede von Halina Wawzyniak,

Halina Wawzyniak (DIE LINKE):

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir führen eine Debatte, die sehr von persönlichen Erfahrungen geprägt ist. Ich möchte nicht Richterin sein über die individuelle Entscheidung, die hier Kolleginnen und Kollegen getroffen haben. Ich habe Respekt vor jeder Entscheidung, die hier getroffen wird. Ich maße mir nicht an, Kolleginnen und Kollegen, die eine Entscheidung getroffen haben, vorzuwerfen, sie seien unverantwortlich, inhuman, unethisch. Ich glaube, alle, die hier entscheiden, haben sich sehr gut überlegt, wie sie entscheiden.

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Haus)

Meine Entscheidung heute orientiert sich an der Frage: Wie sichern wir eine freie, eine autonome, eine selbstbestimmte Entscheidung? Denn es stimmt: Jeder Mensch genießt eine umfassende Dispositionsfreiheit im Hinblick auf das eigene Leben. Deswegen müssen wir fragen: Wie können wir diese freie, autonome, selbstbestimmte Entscheidung sichern?

Es gibt eine Vielzahl von Kolleginnen und Kollegen, die gar nicht entscheiden und mit Nein stimmen wollen. Meine Entscheidung wäre das ausdrücklich nicht; denn dann bleibt alles, wie es ist. Dann gäbe es zum Beispiel nach wie vor die Sterbehilfevereine und - Frau Sitte hat es angesprochen - dann bestünde auch die Gefahr, dass sich neue gründen.

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Haus)

Ich selbst unterstütze den Gesetzentwurf Griese/Brand, obwohl mir eine Lösung jenseits des Strafrechts viel, viel lieber gewesen wäre. Aber das Vereinsrecht ist glücklicherweise ein hohes Gut, und deswegen kann man einen Verein eben nur verbieten, wenn er gegen Strafgesetze verstößt.

Zum Gesetzentwurf Griese/Brand ist hier vieles gesagt worden. Ich will zitieren, was darin steht:

Wer in der Absicht

- über die ist hier heute noch gar nicht geredet worden -

die Selbsttötung eines anderen

- also eines Dritten -

zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird ... bestraft.

Der Schutzzweck dieses Gesetzes ist für mich die Sicherung der freien, autonomen und selbstbestimmten Entscheidung,

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Haus)

Denn diese Selbstbestimmung ist nicht erst gefährdet, wenn ein kommerzielles, also ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt. In einer auf Verwertung ausgerichteten Gesellschaft entsteht ein Druck, sich zu rechtfertigen, schon frühzeitig - zum Beispiel, weil Kosten für die Pflege verursacht werden -, wenn die Beihilfe zur Selbsttötung ein normales Dienstleistungsangebot ist. Genau ein solches Dienstleistungsangebot möchte ich nicht, um der Selbstbestimmung willen.

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Haus)

Diese ethische Debatte ist zum Teil in eine juristische Debatte umgekippt. Ich will es deswegen noch einmal sagen: Der Gesetzentwurf stellt unter Strafe, wenn jemand mit Wissen und Wollen - das ist Absicht: Wissen und Wollen - die Selbsttötung eines anderen, also einer dritten Person, fördert und dies geschäftsmäßig macht, dies also zum Mittelpunkt des Jobs macht. Dann ist das strafbar - nicht mehr und nicht weniger.

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Haus)

Um ein paar Beispiele aus der Anhörung zu nehmen: Der Arzt, der einen Patienten übers Wochenende an eine Morphiumpumpe anschließt und ihm die Möglichkeit der Regulierung der Dosis gibt, ist nach dem Gesetzentwurf nicht strafbar.

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Haus)

Er will es gerade nicht zu seiner Profession machen, mit Wissen und Wollen die Selbsttötung eines Dritten zu fördern.

Ein weiteres Beispiel aus der Anhörung: Die Apothekerin, die einer zu Depressionen neigenden Person Pentobarbital gibt, angeblich zum Einschläfern des schwerkranken Hundes, macht sich nach dem Gesetzentwurf nicht strafbar. Sie hat nicht die Absicht, geschäftsmäßig die Selbsttötung eines Dritten zu fördern.

(Beifall bei Abgeordneten der LINKEN)

Der Mediziner, der den Wunsch des Patienten, keine Nahrung mehr zu sich zu nehmen, respektiert, ist nach dem Gesetzentwurf nicht strafbar. Seine Tätigkeit ist nicht darauf angelegt, mit Wissen und Wollen die Selbsttötung eines Dritten zu fördern.

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Haus)

Wenn das Argument der Strafbarkeit nicht greift, wird immer mit dem Staatsanwalt argumentiert. In der Anhörung hat Herr Thöns, einer der Ärzte, erklärt, dass Ermittlungen gegen ihn auf Anzeigen von Notärzten, Angehörigen und in einem Fall sogar eines Bestatters beruhten - ganz ohne Gesetzentwurf und eben nicht einfach einmal so. Was hier bisher keine Rolle gespielt hat, ist Folgendes: Staatsanwälte brauchen, um überhaupt tätig zu werden, tatsächliche Anhaltspunkte für ein Einschreiten. Ein vager Verdacht reicht eben nicht, sondern es muss irgendetwas Handfestes sein. Dieses Handfeste muss sein, dass jemand die Absicht hat, mit Wissen und Wollen die Selbsttötung eines Dritten regelmäßig, quasi als Mittelpunkt seines Geschäftsinteresses, durchzuführen. Das muss stehen. Das ist eine hohe Hürde. Ich glaube, diese hohe Hürde ist angemessen und sie ist erforderlich, um die freie, autonome und selbstbestimmte Entscheidung von Menschen über ihr Lebensende zu sichern.

Deswegen bitte ich um Zustimmung zum Gesetzentwurf Brand/Griese.

(Beifall bei Abgeordneten im ganzen Haus)