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Foto: Rico Prauss

Bundesregierung verrennt sich bei Umsetzung der Investmentfondsrichtlinie (OGAW V)

Rede von Susanna Karawanskij,

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

                                  - OGAW-V-Umsetzungsgesetz -

 

 

Ring frei für die nächste OGAW-Runde: Die OGAW-Richtlinie soll in der gesamten Europäischen Union für ein einheitliches regulatorisches System für Investmentfonds sorgen. Es geht also um einen einheitlichen Binnenmarkt für Investmentfonds. In OGAW V werden insbesondere das Verwahrstellensystem (Wertpapierfirma oder Kreditinstitut) sowie Vergütungs- und Sanktionsregeln harmonisiert.

Das neue Gesetz verpflichtet dazu, eine einzige Verwahrstelle zu benennen, die die Zahlungen der Anleger in den Fonds überwacht. Damit soll unmissverständlich geklärt sein, wer für die Anlegergelder verantwortlich ist. Das Guthaben der Anleger muss von den eigenen Anlagen der Treuhänder getrennt sein. Sie dürfen die ihnen anvertrauten Gelder weder als Sicherheit bei anderen Geschäften verwenden noch auf eigene Rechnung investieren.

Fondsmanager werden angehalten, keine Investitionsrisiken einzugehen, denen ihre Investoren nicht zugestimmt haben. Interessant ist hierbei, dass ihnen, wenn ein OGAW Verluste macht, ihre Vergütung gekürzt werden kann. Die Linke unterstützt diesen Plan, um für langfristiges Investieren zu sorgen. Fraglich ist, wie ein wirklich demokratisches, transparentes Verfahren gewährleistet werden soll, um die Zustimmung für bestimmte Investmentvorhaben bei den Anlegenden abzufragen.

Alle EU-Staaten sollen zudem Sanktionen für Fonds vorsehen, die die nationalen Regeln für Genehmigung und die Berichterstattung für OGAW missachten. Diese Sanktionen können öffentliche Verwarnungen, ein zeitweiliges oder permanentes Fondsmanagement-Verbot für die Verantwortlichen und die Einziehung von Verwaltungsgebühren einschließen. Wir sehen die Neuordnung der Bußgeldvorschriften in dem Umsetzungsgesetz als Schritt in die richtige Richtung an.

Die drei Säulen von OGAW V könnten tatsächlich dafür sorgen, dass Kleinanleger besser geschützt werden, gerade wenn Investmentfonds mit dem Geld ihrer Kunden riskante Geschäfte tätigen. Es ist richtig, die Fondsmanager in die Verantwortung zu nehmen und dafür zu sorgen, dass weniger auf kurzfristige Gewinne durch Spekulation und dafür auf langfristige Anlageerfolge geschaut wird.

In dem Gesetzentwurf sind jedoch auch einige Änderungen versteckt, die kritikwürdig erscheinen.

Die §§ 261 bis 263 Kapitalanlagegesetzbuch – Anlagegrenzen, Risikomischung, Beschränkung von Leverage bei geschlossenen Publikums-AIF – werden dahin gehend geändert, dass Anknüpfungspunkt nicht mehr die Werte und Verkehrswerte der Vermögensgegenstände sind (bisher § 263: 60 Prozent bezogen auf Verkehrswert), sondern das eingeworbene, eingebrachte Kapital. In § 263 wird sich sogar nur auf das zugesagte Kapital bezogen. Künftig soll eine Kreditaufnahme bis 150 Prozent des eingebrachten und zugesagten Kapitals erlaubt sein.

Ich habe den Eindruck, diese Regelung läuft dem eigentlichen Ansinnen des Gesetzes, riskante Anlagestrategien zu vermindern, zuwider. Es ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Gesetzgeber den Emittenten hier entgegenkommt. Bestehende Regeln drohen nach und nach aufgeweicht zu werden. Dies kann letztlich wieder zulasten der Finanzmarktstabilität und der Verbraucher gehen.

Ferner stößt uns eine Änderung im KAGB und Kreditwesengesetz übel auf. Die erleichterte Vergabe von Gelddarlehen sehen wir kritisch. Ursprünglich sollten die AIFM, die alternativen Investmentfonds, den Schattenbanken entgegenwirken und das Regulationsgefälle einebnen. Schattenbanken, Kapitalsammelstellen ohne Banklizenz, sollten erfasst und reguliert werden. Nun plötzlich gibt es eine Deregulierung mit Befreiungen zugunsten von AIF im Kreditwesengesetz. Dies ist wirklich bedenklich.

Der Gesetzentwurf soll schließlich dem Ziel der Bundesregierung Rechnung tragen, mehr Beteiligungskapital und private Investoren für die Finanzierung von öffentlicher Infrastruktur zu gewinnen. Hier kommt dann die ELTIF-Verordnung ins Spiel, an die das KAGB angepasst werden muss.

Die Linke lehnt es ab, den Ausbau der öffentlichen Infrastruktur der Privatisierung durch eine weitere Öffnung der Anlagemöglichkeit freizugeben.

Es wird Geld von privaten und institutionellen Anlegern eingesammelt, häufig wird über öffentlich-private Partnerschaften investiert. In Wirklichkeit darf der Staat gar kein öffentliches Infrastrukturprojekt als Einrichtung der Daseinsvorsorge ausfallen lassen. Er haftet, während die Fonds wachsen und immer größer werden. Dies ist aus unserer Sicht falsch. Es darf einer Privatisierung öffentlicher Daseinsvorsorge und Infrastruktur nicht weiter Vorschub geleistet werden.

Es sollen mit diesem Umsetzungsgesetz durchaus sinnvolle Regelungen gerade für Kleinanleger verabschiedet werden. Umso bedauerlicher ist es, dass einige Änderungen dann doch wieder riskanteres Anlageverhalten fördern, was zum einen die Finanzmarktstabilität gefährden und zum anderen zu finanziellen Verlusten bei Verbrauchern führen kann. Insofern steht man diesem Gesetzentwurf mit einem weinenden und einem lachenden Auge gegenüber.