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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz: Wesentliches noch ungeklärt

Rede von Barbara Höll,

Rede zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG)

Dr. Barbara Höll (DIE LINKE):

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf diskutieren wir die umfassendste Reform des Handelsbilanzrechts seit 1965. Der ursprüngliche Referentenentwurf datiert im November 2007. Ein Jahr wird seither zwischen Justizministerium sowie Experten und Expertinnen aus der Wirtschaftswissenschaft und der Beratungsbranche diskutiert, und das aus gutem Grund - immerhin handelt es sich beim Bilanzrecht um eine komplexe, hochkomplizierte und gewachsene Materie. Dazu kommt, dass die Änderung eines Satzes oder Halbsatzes wesentliche materielle Auswirkungen bei der Ermittlung des - auch steuerlichen - Gewinns haben kann.

Worum geht es? Der handelsrechtliche Jahresabschluss soll - so das Ziel der Bundesregierung - den internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS angepasst werden. Gleichzeitig sollen Buchführung und Bilanzierung billiger und weniger bürokratisch werden. Durch die Übernahme internationaler Rechnungslegungsvorschriften sollen auch bei kleinen Unternehmen internationale Standards in die Bilanz einfließen, ohne dass diese gleich eine Bilanz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen müssen. Dies stärkt zweifellos deren Position, wenn es bei Kreditinstituten darum geht, kreditfähig zu sein.

Bürokratieabbau, Kostensenkung und Anpassung an die Internationalisierung sind als Ziele einer Reform des Bilanzrechts sicherlich nicht abzulehnen. Allerdings sind die Grundsätze der Handelsbilanz, nämlich der Gläubigerschutz sowie die Transparenz gegenüber den Gläubigern und der Öffentlichkeit, aus unserer Sicht zu wahren.

Vor diesem Hintergrund steht für uns hinter einigen Neuregelungen ein großes Fragezeichen. Nur zwei Beispiele: So sollen Kaufleute von der Buchführungspflicht befreit werden, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Jahresüberschuss von 50 000 Euro und einen Umsatzerlös von 500 000 Euro nachweisen. Allein bezogen auf die Umsatzgröße wäre damit übrigens die Mehrheit der Unternehmen vom Jahresabschluss befreit: bei den Einzelunternehmern rund 90 und den Offenen Handelsgesellschaften 80 Prozent.

Wir halten die Befreiungsvorschrift aus verschiedenen Aspekten für ein Problem: Die doppelte Buchführung ist ein wichtiges Zahlenwerk für Unternehmer und Unternehmerinnen, um Forderungen und Verbindlichkeiten und den Status bei Anlage- und Umlaufvermögen oder etwa auch eine Überschuldung festzustellen. Sie ist damit ein wichtiges Instrument für die Führung von Unternehmen mit einem - wie es im Handelsgesetzbuch so schön heißt - „voll eingerichteten Geschäftsbetrieb“. Aus unserer Sicht sollte deshalb die Befreiungsvorschrift nicht an quantitativen, sondern qualitativen Maßstäben ausgerichtet sein. Das heißt, nicht die Höhe des Jahres-überschusses und Umsatzes, sondern der Umfang des Betriebes entscheidet über die Buchführungspflicht - wie derzeit auch.

Aus unserer Sicht ist diese Befreiungsvorschrift auch keine tatsächliche Entlastung, da zahlreiche Unternehmen zum Beispiel für Verhandlungen mit Banken ohnehin Bilanzen erstellen müssen. Fragen entstehen auch, wenn man sich diese Vorschrift in der Praxis vorzustellen versucht: Der Gewinn ist - kurz gesagt - bei Bilanzierenden immer der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des aktuellen Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vo-rangegangene Wirtschaftsjahres. Was aber, wenn in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren aufgrund der Befreiung gar keine Bilanz erstellt werden musste, im aktuellen jedoch schon? Wo knüpft die Ermittlung des Gewinns an? Muss das Unternehmen dann eine Eröffnungsbilanz erstellen?

Unverständlich ist uns - damit komme ich zum zweiten Beispiel -, weshalb an einigen Stellen von dem im Handelsrecht bewährten Vorsichtsprinzip abgegangen wird: So sollen zukünftig selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel Patente, im Anlagevermögen der Unternehmen aktiviert werden können. Zwar werden diese Posten mit einer Ausschüttungssperre belegt, die Eigenkapitalbasis des Unternehmens verbreitert sich aber trotzdem. Dies soll - so die Begründung der Regierung - deren Fähigkeit verbessern, sich Eigen- und Fremdkapital zu beschaffen. Dies ist aber aus meiner Sicht bedenklich: In der Begründung des Gesetzentwurfes selbst wird darauf hingewiesen, dass die Posten selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte kaum objektiven Werten entsprechen. Das ist richtig. Sie sind abhängig von der internen Kostenrechnung des Unternehmens. Um so fragwürdiger ist, dass Unternehmen auf einer so unsicheren, schwer objektivierbaren Basis mehr Kapital beschaffen können sollen. Aus unserer Sicht ist der Ausweis der selbst erstellten Vermögenswerte im Anlagevermögen hierfür auch nicht nötig, denn im Rahmen einer Kreditgewährung können Unternehmen über die Bilanz hinaus Unterlagen beibringen, die einen Überblick über zum Beispiel das Vorhandensein von Patenten und ähnlichem geben. Fragwürdig ist hier auch, weshalb bei der Erstellung der Handelsbilanz das Vorsichtsprinzip aufgegeben wird - nicht aber bei der Steuerbilanz. Bei letzterer ist eine Aktivierung selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter auch zukünftig nicht zulässig. Der Aufwand für die Herstellung dieser Vermögensgegenstände mindert weiterhin den steuerlichen Gewinn.

Die Kritik zahlreicher Sachverständiger, dass unter anderem durch die letztgenannte Regelung Handels- und Steuerbilanz weiter auseinanderdriften, teilen wir explizit nicht. Im Gegenteil: Wir haben im Rahmen der Reform der Unternehmensbesteuerung die Aufhebung der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gefordert, da mit Handels- und Steuerbilanz zwei unterschiedliche Ziele verfolgt werden: Entsprechend dem bereits erwähnten Vorsichtsprinzip sind die Ansätze in der Handelsbilanz niedrig angesetzt. Ergebnis ist damit - aufgrund des Prinzips der Maßgeblichkeit - ein niedriger steuerbilanzieller Gewinn. Dies ist aber problematisch, denn Adressat der Steuerbilanz sind die Finanzbehörden. Die steuerliche Bemessungsgrundlage soll die reale wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in einem konkreten Veranlagungszeitraum widerspiegeln. Das Durchschlagen des handelsbilanzrechtlichen Vorsichtsprinzips auf die Höhe von Ertragsteuern ist also nicht sachgerecht. Im Rahmen der internationalen Rechnungslegung existiert eine derartige Verknüpfung zwischen handels- und steuerbilanziellen Vorschriften auch nicht. Im Übrigen geben uns wissenschaftliche Arbeiten der Professoren Spengel und Herzig darin auch Recht.

Fragen ergeben sich für uns auch bezüglich der zukünftigen Zurechnung wirtschaftlichen und nicht mehr zivilrechtlichen Eigentums zum Unternehmensvermögen - was heißt dies für die Gewinnrealisierung? Wie werden selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte - also „Altfälle“ -, die aber im Unternehmen permanent weiterentwickelt werden, behandelt - weiterhin als Aufwand oder als Aktivposten? Ein Beispiel hierfür ist selbst entwickelte Software. Wie verträgt sich das Abzinsungsgebot von Rückstellungen mit dem Realisationsprinzip? Warum geht die Bundesregierung bei der Vorschrift über die Bildung von Bewertungseinheiten bei Sicherungsgeschäften weit über die Richtlinien der internationalen Rechnungslegung hinaus? Und nicht zuletzt: Wie schlagen die handelsbilanziellen Änderungen auf den steuerlichen Gewinn durch?

Zwar wird die Steuerneutralität der Reform betont. Geklärt werden müsste jedoch zum Beispiel wie sich der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit zum Beispiel auf die Bildung steuerfreier Rücklagen auswirkt. Gerade bei der Frage der Auswirkungen der Reform auf das steuerliche Ergebnis ist uns die Zurückhaltung des Finanzministeriums bei diesem Thema auch völlig unverständlich. Für den weiteren Gesetzgebungsprozess, die Anhörung und Beratung im Ausschuss, bleiben aus unserer Sicht also noch wesentliche Fragen zu klären, Ungenauigkeiten klarzustellen und Korrekturen vorzunehmen.