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Bei der Resozialisierung auf den Menschen und nicht auf seinen Pass schauen

Rede von Sevim Dagdelen,

Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Meine sehr geehrten Damen und Herren!
wir sprechen heute über einen veralteten Gesetzentwurf, den die Zeit überholt hat und Brüssel zur Stunde bereits überrundet.
So einfach und vermeintlich klar die hier zu behandelnde Vorlage erscheint, so wirr ist ihre Geschichte und so komplex ist ihre Einordnung in einen größeren Zusammenhang.

Betrachten wir zunächst die beabsichtigten Regelungen als solche: Es handelt sich um den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“, welcher einerseits den Anwendungsbereich des Überstellungsausführungsgesetzes erweitert. Andererseits schreibt er eine zwingende Prüfung der Zulässigkeit einer Überstellung durch die Oberlandesgerichte in bestimmten Fällen vor.

Dies mutet auf den ersten Blick wenig spektakulär an.
Doch die Änderung des Anwendungsbereiches hat es in sich, ist sie doch zugleich Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 18. Dezember 1997.

Dieses Zusatzprotokoll ermöglicht es dann auch Deutschland - ich verwende nun die Begriffe der Regierungsparteien - „Kriminelle Ausländer“ gegen ihren Willen zur Strafvollstreckung an ihr „Heimatland“ loszuwerden, wenn sie ausreisepflichtig sind.

Damit aber auch alles rechtsstaatlich zugeht, erfolgt die genannte Prüfung durch das Oberlandesgericht. Dies rief in dem nun mehr als 8 Jahre dauernden Umsetzungsprozess zwar wiederholt den Unmut der Landespolitiker der Christdemokraten hervor, beruht aber letztlich auf einem Kompromiss, mit dem sie gut leben können, da die Sozialdemokraten im Gegenzug auf eine Beschränkung des Anwendungsbereichs verzichteten. Noch im Jahre 2002 war nämlich geplant, die Strafen von „Ausländern, die feste Bindungen in Deutschland haben“, auch hier zu vollziehen. Dazu hieß es, eine Wiedereingliederung solcher Personen sei nach Auffassung der Bundesregierung im fremden Strafvollzug nicht leistbar. Außerdem käme es zu erheblichen, vom Strafzweck nicht gedeckten Unzuträglichkeiten.
Das waren weise und rechtsstaatlich fundierte Erwägungen, die wohl nicht zuletzt der damaligen Justizministerin geschuldet waren.
Sehr geehrte Frau Zypries,
ihre Vorgängerin hatte erkannt, dass der vorrangige und jahrelang unbestrittene Sinn der internationalen Vollstreckungshilfe in den Interessen der verurteilten Person zu sehen ist und seiner Resozialisierung dienen soll.
Sie wusste um die elementare Bedeutung der Sprache für den Versuch, Rechtstreue bei einem Menschen zu wecken. Und sie schloss nicht die Augen davor, dass viele Nichtdeutsche, die hier über eine feste Bindung verfügen, nur die hiesige Sprache beherrschen.

Vielleicht hatte sie auch erkannt, dass Voraussetzung einer erfolgreichen Resozialisierung vor allem der Wille des Verurteilten ist, es zur Gewährleistung derselben also seiner Zustimmung bedarf. Diese Einsicht würde erklären, warum sie so lange mit der - im Vergleich zum vorliegenden Entwurf schonenden - Ausführung des Zusatzprotokolls gezögert hat. Doch wie wir nun sehen, ist der Schuss leider nach hinten losgegangen: Hat der gute Zweck des Schutzes hier integrierter Menschen vor dem Strafvollzug in einem ihnen fremden Land das Mittel der einer Regierung unwürdigen Verzögerungstaktik noch scheinbar gerechtfertigt, sind deren Folgen nun verheerend.
Denn die Zeiten ändern sich. Wollte sozialdemokratische Rechtspolitik früher noch „die Schwachen schützen“, wird heute „Kriminellen Ausländern“ und „(Sozial-)parasiten“ das Handwerk gelegt.

Meine Damen und Herren:
Dieser neue Geist spricht auch aus dem neuen Entwurf, der nicht auf den zu resozialisierenden Menschen, sondern nur auf seinen Pass schaut.

Wie gesagt, handelt es sich um ein veraltetes Gesetz. Deutschland war bisher in dem Bereich der Überstellung verurteilter Straftäter rückständig. Und das war gut so. Denn das Prinzip, dass sämtlichen Bestrebungen zur Vollstreckungsüberstellung gegen den Willen des Verurteilten zugrunde liegt, ist unter rechtsstaatlichen und strafrechtstheoretischen Gesichtspunkten doch mehr als bedenklich. Es ist gefährlich.
Der in diesen Zusammenhang gehörende Entwurf einer Europäischen Vollstreckungsanordnung traf hierzulande fraktionsübergreifend auf Ablehnung und weil zudem auf europäischer Ebene der Widerstand groß war, konnte verhindert werden, dass Brüssel die Logik der Strafvollstreckung gänzlich auf den Kopf stellt.

So darf deren hier in Rede stehende Miniaturausgabe in Form des Zusatzprotokolls aus folgenden Gründen gleichfalls nicht zur Ausführung gelangen:

Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Strafprozessrecht, materiellem Strafrecht und dem Strafvollzug. Aus diesem hat der Verurteilte einen Anspruch darauf, nach den Regeln des Strafvollzugs des Landes behandelt zu werden, gegen dessen Rechtsordnung er verstieß. Er hat hier genauso wie jeder Deutsche, der eine Straftat beging, das Recht, den deutschen Vorschriften über Bewährung, Freigang und Hafturlaub zu unterliegen. Er hat ein Recht, in einer nach deutschen Maßstäben ausgestatteten Zelle seine Strafe zu verbüßen und er hat ein Recht, Besuch von seinem hiesigen Umfeld zu erhalten.
Er besitzt diese Rechte, weil ein deutscher Richter ihn nach einem auf deutschem Prozessrecht beruhenden Verfahren nach dem deutschen Strafrecht verurteilt hat.

Dieser untrennbare Zusammenhang drückt sich auch in der in § 46 Absatz 1 StGB postulierten Pflicht des Strafrichters aus, „die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind“ im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dass hierfür die Ausgestaltung des Strafvollzugs entscheidend ist, liegt auf der Hand. Wie aber soll ein deutscher Strafrichter die Wirkungen des Strafvollzugs in Aserbaidschan, Tonga oder Bolivien abschätzen?
Selbst wenn er dies könnte, weiß er doch zum Zeitpunkt der Verurteilung meist gar nicht, ob die Vollstreckung dort oder in Deutschland erfolgen wird.
Ihm wird also durch die Anwendung des Zusatzprotokolls unmöglich gemacht, ein Strafurteil mit gesetzeskonformer Strafzumessung zu fällen, von einem gerechten Urteil ganz zu schweigen.
Wollen sie dies der von Ihnen schon arg gebeutelten Justiz wirklich zumuten? Dürfen sie dies den Betroffenen und ihren Angehörigen antuen?

Hinzu kommt, dass nach Aussage der alten Bundesregierung eine Reihe von Staaten erfasst wären, bei denen im Jahre 2002 berechtigte Zweifel bestanden, ob deren Vollzugs- und Vollstreckungspraxis dem durch die Europäische Menschenrechtskonvention gesetzten Mindeststandard entspricht.
Meine Damen und Herren, diese Zweifel bestehen immer noch.

Aus diesen Erwägungen und weil eine Strafvollstreckung in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Verurteilte besitzt, nur dann dem Ziel der Resozialisierung dienen kann, wenn er der dortigen Vollstreckung zustimmt, fordere ich sie auf, gegen diesen Entwurf zu stimmen.

Danke.