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Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird einer Informationsgesellschaft nicht gerecht

Rede von Halina Wawzyniak,

Frau Präsidentin,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

die Rolle und Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts für die Demokratie in Deutschland ist unstrittig und allen hier im Hause bewusst. Das Verfassungsgericht gehört zu den staatlichen Organen mit dem höchsten Ansehen in der Bevölkerung, seine Entscheidungen sind in vielen Fällen wegweisend für politische Debatten im Land gewesen.

Die Chefin des Allensbachinstituts, Renate Köcher, veröffentlichte im letzten Jahr einen Artikel in der FAZ, in dem sie das hohe Ansehen des Gerichts und seine enorme politische Rolle für die Bundesrepublik beschrieb (FAZ vom 21. August 2012). Entscheidungen zu Hartz IV, zum Wahlrecht, zur Frage der Datenüberwachung, zu Kriegseinsätzen der Bundeswehr oder zur Euro-Rettungspolitik zeigen die große politische Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts. Transparenz und Offenheit sind die Voraussetzungen für diese hohe Akzeptanz des BVerfG. Diese Transparenz und Offenheit muss auch für die Akten des Gerichts gelten, sind sie doch eine wichtige Quelle zeitgeschichtlicher Forschung und journalistischer Recherche in der Bundesrepublik und damit die Grundlage für das Verständnis so mancher richtungsweisender Entscheidung.

DIE LINKE hat bereits zu Beginn der Legislaturperiode einen Antrag mit dem Titel „Akteneinsichtsrechte Dritter in die Verfahrensakten des Bundesverfassungsgericht stärken“ (Drs. 17/4037) vorgelegt. Nachdem die Koalitionsfraktionen unser Ansinnen damals noch als völlig untragbar kennzeichneten und damit den leider üblichen Reflexen bei noch so sachlich begründeten Anträgen der LINKEN unterlagen, haben sie sich zum Ende der Legislatur – leider nur in Ansätzen – eines Besseren belehren lassen und sind den richtigen Forderungen der LINKEN entgegen gekommen. Dabei sind sie aber auf halbem Wege stehen geblieben und werden mit ihrem Gesetzentwurf den Forderungen einer modernen Wissens- und Informationsgesellschaft nicht gerecht.

Wo liegen unsere Differenzen? Während Koalition und SPD eine Frist von 30 Jahren für die Einsichtnahme in die Akten des BVerfG vorsehen und für die Entscheidungsvorschläge (Voten) und –entwürfe sogar 60 Jahre Frist festschreiben wollen, will die LINKE eine generelle Einsichtnahme nach 20 Jahren ermöglichen. Übrigens wollen wir diese Verkürzung generell, also auch für die Akten des Bundesarchivs.

Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum die Dokumente solange unter Verschluss bleiben sollen. Gerade vor dem Hintergrund einer immer rasanteren Entwicklung der Informationsgesellschaft, in der die Dauer und Relevanz von Entscheidungsprozessen und den ihr zugrundeliegenden Motiven einer ständigen Überprüfung unterworfen ist, wäre eine zügige Offenlegung solcher Entscheidungsprozesse von großer Bedeutung. Zwanzig Jahre sind unserer Ansicht nach eine ausreichend lange aber auch eine vertretbar kurze Frist, um die Akten des BVerfG zugänglich zu machen. Eine solche Zwanzigjahresfrist ändert nichts an der Unabhängigkeit des Gerichts. Andere nachvollziehbare Interessen für eine 30-60 jährige Geheimhaltung sind ebenfalls nicht erkennbar.

Das Bundesarchivgesetz, das nun auch für die BVerfG-Akten zur Geltung kommen soll, enthält eine Vielzahl von Ermessensvorschriften die zu Einschränkungen der Einsichtnahme führen können, die wir nicht wollen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Rechtsschutz bei Versagung der Einsicht nicht ausdrücklich geregelt ist, scheint uns dies problematisch. Aus diesem Grund sollten die Ermessensvorschriften des BArchG insgesamt durch Mussvorschriften ersetzt werden. 

Zudem sollte ein Rechtsschutz ausdrücklich geregelt werden. Denn nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom Juli 2009 ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, da es sich bei der ablehnenden Entscheidung des BVerfG auf Akteneinsicht Dritter „um rechtsprechende Tätigkeit“ handele. Dieses Urteil ist zwar nicht nachvollziehbar, da die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht und -auskunft offensichtlich nicht spruchrichterliche Tätigkeit, sondern materiell-rechtlich der vollziehenden Gewalt zuzurechnen ist, mithin die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistet werden muss. Da das Urteil aber in der Welt ist, wäre die Klärung der Frage des Rechtsschutzes durch ausdrückliche Regelung im BVerfG -welche auch den Antragsgegner benennt- sinnvoll gewesen.

Aus Sicht der LINKEN enthält die vorgelegte Gesetzesinitiative zu viele Mängel, Beschränkungen und Inkonsistenzen, als dass wir ihr zustimmen könnten. Aber immerhin, sie haben sich, wenn auch spät, in die Richtige Richtung bewegt. DIE LINKE steht für Offenheit, Transparenz und BürgerInnenrechte – der vorliegende Gesetzentwurf geht einen zu kleinen Schritt in diese Richtung.