Beteiligung an Forschung und Entwicklung von Atomwaffen und Komponenten
Im Rahmen der NATO könnte die Bundesrepublik bzw. Einrichtungen möglicherweise an der Forschung und Entwicklung von Atomwaffen beteiligt sein. Dazu könnte §16 des Kriegswaffenkontrollgesetzes eine rechtliche Grundlage bedeuten. Die Anfrage will klären, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Bundesrepublik an der Knowhow-Entwicklung von Atomwaffen beteiligt ist.