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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (9. BVerfGGÄndG)

Parlamentarische Initiativen,
Gesetzentwurf - Drucksache Nr. 18/2737

Hierbei handelt es sich um einen interfraktionellen Gesetzentwurf aller Fraktionen: Artikel 94 des Grundgesetzes schreibt vor, dass die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden. Im Unterschied zum Bundesrat wählt der Deutsche Bundestag die von ihm zu berufenden Richterinnen und Richter nicht unmittelbar, sondern in indirekter Wahl durch einen Wahlausschuss, der aus zwölf Mitgliedern des Deutschen Bundestages besteht. Verfassungspolitisch erscheint die Wahl durch das Plenum des Deutschen Bundestages vorzugswürdig.

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