Ob eine Vereinigung eine für die Wahl anzuerkennende politische Partei ist, obliegt derzeit allein dem - selbst aufgrund seiner Zusammensetzung parteipolitisch beeinflussten - Bundeswahlausschuss. Während wegen der Bedeutung von Parteien das BVerfG allein über ein Verbot entscheidet, liegt die Anerkennung in der Hand der Exekutive, obwohl die Entscheidung für die Wahl im Ergebnis mit einem Verbot gleichbedeutend sein kann. Selbst die OSZE hat diesen Zustand bemängelt.