In den Bedarf des BAföG werden evtl. zu entrichtendende Studiengebühren mit aufgenommen. Für die Finanzierung dieses zusätzlichen Bedarfes sind die Länder verantwortlich, in denen sich die besuchte Hochschule befindet.
Entwurf eines 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
Parlamentarische Initiativen
von
Nele Hirsch,
Volker Schneider,
Petra Sitte,
Gesetzentwurf -
Drucksache Nr. 16/5808