Weder das Kündigungsschutzgesetz noch das BGB geben Raum für die durch richterliche Rechtsfortbildung geschaffene Verdachtskündigung. Diese steht im Widerspruch zum geltenden Recht. Besonders bei der Verdachtskündigung steht die Interessenabwägung oftmals in keinem angemessenen Verhältniszwischen zu den Folgen, die eine solche Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitnehmerin, den Arbeitnehmer hat.

Unschuldsvermutung muss auch im Arbeitsrecht gelten - Verdachtskündigung gesetzlich ausschließen
Parlamentarische Initiativen von Werner Dreibus, Dagmar Enkelmann, Klaus Ernst, Barbara Höll, Ulla Lötzer, Kornelia Möller, Herbert Schui, Axel Troost, Sabine Zimmermann,
Antrag -
Drucksache Nr. 16/13383