Wenn ALG I oder ALG II nicht aufs Konto, sondern an den Wohnort übermittelt wird, dann werden diese Kosten von der Leistung abgezogen. Dies ist eine bürgerunfreundliche Ausnahme vom Grundsatz des SGB I. Der Deutsche Sozialgerichtstag weist auf vielfältige Probleme hin: eingeschränkte Leistungsbezieher haben es besonders schwer, und der Verwaltungsaufwand ist höher als der Nutzen. Um das Ausmaß des Problems zu erfahren, fragen wir nach.

Kosten der Bar-Übermittlung für Hartz-IV-Betroffene
Parlamentarische Initiativen von Katja Kipping, Susanne Ferschl, Achim Kessler, Cornelia Möhring, Harald Weinberg, Jessica Tatti, Jutta Krellmann, Matthias W. Birkwald, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann, Sören Pellmann, Sylvia Gabelmann,
Kleine Anfrage -
Drucksache Nr. 19/18342
Hierzu liegt eine Antwort der Bundesregierung als Drucksache Nr. 19/19412 vor.