Um die Neigung privater und gewerblicher WLAN-Betreiber/innen zu stärken, ihre Netze für die gelegentliche Mitnutzung durch Dritte zu öffnen, bedarf es einer rechtlich zuverlässigen Haftungsfreistellung. Diese muss einerseits schuldhaftes (also vorsätzliches und fahrlässiges) Handeln umfassen; hierzu dient die ausdrückliche Klarstellung der Rechtslage in § 8 Absatz 3 TMG-E.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (Störerhaftung)
Parlamentarische Initiativen von Nicole Gohlke, Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau, Jens Petermann, Raju Sharma, Petra Sitte, Frank Tempel, Halina Wawzyniak,
Gesetzentwurf -
Drucksache Nr. 17/11137