Für Sozialgeld beziehende Kinder im SGB II (Hartz IV) ist das Einkommen und Vermögen von Stiefeltern bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Dies bedeutet die Einführung einer faktischen Unterhaltsverpflichtung, die durch das BGB nicht gedeckt ist. Durch die Regelung ist die Existenz von Stiefkindern gefährdet, da zivilrechtlich eine faktische Unterhaltsleistung nicht eingeklagt werden kann. Dies muss korrigiert werden.

Die eigenständige Existenzsicherung von Stiefkindern sicherstellen - § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II reformieren
Parlamentarische Initiativen von Karin Binder, Lothar Bisky, Martina Bunge, Klaus Ernst, Diana Golze, Katja Kipping, Elke Reinke, Volker Schneider, Ilja Seifert, Frank Spieth, Jörn Wunderlich,
Antrag -
Drucksache Nr. 16/9490