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EU-Dienstleistungsrichtlinie

Im Jahr 2000 verabschiedete der Europäische Rat die Lissabon-Strategie mit dem Ziel, die EU in den nächsten zehn Jahren zum wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsraum der Welt zu machen. Ein wesentlicher Baustein war die Herstellung eines Binnenmarktes für Dienstleistungen, der angeblich durch zu viele „Hürden“ – in Form nationalstaatlicher Vorschriften und Regulierungen – beschränkt wurde.
Der große Streitpunkt war die Frage, an welche Vorschriften die Dienstleister sich halten müssen, wenn sie im EU-Ausland einen Auftrag ausführen: Die des Herkunftslandes oder die des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird? Die Kommission – namentlich der damalige Kommissar Bolkestein – setzte 2004 in seinem ersten Entwurf für die Richtlinie auf das Herkunftslandprinzip. Dies hätte bedeutet, dass Angestellte eines portugiesischen Dienstleisters, der in Frankreich tätig wird, portugiesischem Arbeitsrecht unterstanden hätten! Ein Lohn- und Sozialdumping von enormem Ausmaß wäre die Folge gewesen – noch verschärft dadurch, dass die Kommission den Begriff der Dienstleistung sehr weit fasste und unter anderem auch den Gesundheitsbereich einbezog.

Zum ersten Mal in der Geschichte der europäischen Integration gab es einen breiten, europaweiten Protest gegen eine Richtlinie, v.a. getragen von Gewerkschaften, aber auch von sozialen Bewegungen, Parteien etc. Dies führte dazu, dass die Richtlinie 2006 in einer abgeschwächten Form verabschiedet wurde – was jedoch zu schnell als Erfolg gefeiert wurde: Zwar taucht das Herkunftslandprinzip als Wort in der Richtlinien nicht mehr auf, die Regelungen, wann ein Dienstleister die Vorschriften des Erbringungslandes zu beachten hat, sind jedoch unverändert! Auch darüber hinaus bietet die Richtlinie immer noch scheunentorgroße Schlupflöcher, um strengere Sozial- und Arbeitsstandards zu umgehen. Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu Laval, Rüffert und Luxemburg haben ebenfalls deutlich gemacht, dass die überarbeitet Richtlinie weit davon entfernt ist, gleiche Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit am gleichen Ort vorzuschreiben und auf diese Weise Lohn- und Sozialdumping wirksam einzudämmen. Und die Dienstleistungen, die aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen wurden, werden derzeit separat liberalisiert, so z.B. im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen.

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis Ende 2009 in nationales Recht umsetzen. Hierzu gehörte zum einen ein sogenanntes Normenscreening, bei dem alle nationalen Vorschriften daraufhin überprüft werden mussten, ob sie den freien Dienstleistungsverkehr behindern. War dies der Fall, mussten sie geändert werden. Des weiteren mussten „Einheitliche Ansprechpartner“ geschaffen werden, die den grenzüberschreitend tätigen Dienstleistern bei der Genehmigung und anderen Problemen zur Seite stehen. Die Beschäftigten dieser Dienstleister steht jedoch niemand zur Seite – mit Ausnahme einer von den Gewerkschaften initiierten Beratungsstelle in Berlin. Aus der Dienstleistungsrichtlinie folgt auch, dass die Auflage, Unternehmen in einer bestimmten Rechtsform zu führen, künftig unzulässig sein wird. Darüber hinaus wird die Gewerbeanzeige gestrichen, so dass den Behörden die Möglichkeit fehlt, von der Existenz des Gewerbetreibenden zu erfahren. Jede Art von ernsthafter Kontrolle und Aufsicht kann aber immer nur erfolgreich sein, wenn der Mitgliedstaat ein Mindestmaß an Informationen über die Gewerbetreibenden in seinem Zuständigkeitsbereich besitzt.

Die Dienstleistungsrichtlinie ist Ausdruck neoliberaler Ideologie. Ausgangspunkt ist die falsche Annahme, dass mit der Zunahme grenzüberschreitender Dienstleistungen in allen beteiligten Ländern der Wohlstand für alle Bürger steigen würde. Konkret sind seit Inkrafttreten der Richtlinie aber soziale, gesundheitliche und ökologische Standards gesenkt worden. Die Gewinne einiger Unternehmen sind gestiegen, die Qualität der Dienstleistungen und die Bedingungen für die dienstleistenden Menschen haben sich verschlechtert. Die Fraktion DIE LINKE hat daher die Dienstleistungsrichtlinie von Anfang an abgelehnt. Dienstleistungen müssen nach dem Recht des Landes erbracht werden, in dem sie ausgeführt und genutzt werden. Hiermit soll eine ungeschützte Lohnkonkurrenz, der Abbau von Standards und eine Diskriminierung von Inländern verhindert werden. Es geht uns nicht darum, welcher Nationalität der konkreter Dienstleister ist, sondern zu welchen sozialen und ökologischen Bedingungen die Dienstleistung erstellt wird.