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Erbschaftsteuer

Die ungleiche Verteilung des Vermögens nimmt in Deutschland seit Jahren zu. So gehören dem reichsten Zehntel der Bevölkerung über 60 Prozent aller Geld- und Sachwerte. Demgegenüber gehört den ärmsten 50 Prozent nicht einmal zwei Prozent des Nettovermögens, mehr als ein Viertel der Bevölkerung haben gar kein Vermögen oder sogar Schulden. Diese ungleiche Verteilung spiegelt sich auch bei den Erbschaften und Schenkungen wider. Schätzungen gehen davon aus, dass in den nächsten zehn Jahren Vermögen im Wert von über 2,5 Billionen Euro vererbt wird. Aber eine Erbschaft oder eine Schenkung von über einer halben Million Euro dürfen nur knapp zwei Prozent aller Haushalte erwarten. Diese obersten zwei Prozent aller Erben räumen dabei über ein Drittel des vererbten oder verschenkten Vermögens ab. Die Zementierung der ungleichen Vermögensverteilung durch Vererben ist insbesondere deswegen ungerecht, da eine Erbschaft oder eine Schenkung den Zufluss von leistungslos erworbenen Vermögen darstellt. Von Chancengleichheit kann hier keine Rede mehr sein, vor allem auch wenn berücksichtigt wird, dass Erbinnen und Erben hoher Vermögen in aller Regel schon vorher durch ihre Herkunft aus einer reichen Familie profitiert haben. Die Pisa-Studien zeigen eindrücklich, wie stark Bildungs- und Karrierechancen in Deutschland vom Einkommens- und Vermögensstatus der Eltern abhängig sind. Sozialer Status wird so, wie früher im Feudalismus, in Deutschland in einem außergewöhnlich hohen Maße vererbbar.

 
Die Verstetigung der ungleichen Vermögensverteilung über Generationen hinweg könnte mit einer angemessenen Erbschaft- und Schenkungsteuer zumindest teilweise korrigiert werden. Doch diese Chance verpasst Deutschland seit Jahren. Im Jahre 2009 betrug das Aufkommen aus Erbschaft- und Schenkungsteuer mit 4,5 Milliarden Euro hierzulande gerade einmal 0,18 Prozent im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt. Wären Erbschaften 2009 genauso besteuert worden wie in Frankreich, hätte sich das Aufkommen mit 9,5 Milliarden Euro mehr als verdoppelt. Ursächlich für das niedrige Aufkommen ist die starke steuerliche Schonung von hohen Vermögen in Deutschland. Das manifestiert sich insbesondere in großzügigen steuerlichen Freibeträgen für das Vererben in der Kernfamilie und beim Übertragen von Unternehmen. So erbrachte die Reform der Erbschaftsteuer durch die große Koalition von Union und SPD eine weitere Entlastung großer Erbschaften. Seitdem bleibt beispielsweise ein Geldvermögen von bis zu 1,3 Millionen Euro steuerfrei, wenn eine Witwe oder ein Witwer und zwei hinterbliebene Kinder die Erben sind. Bei der Vererbung oder Schenkung eines Unternehmens hat die große Koalition unter gewissen Bedingungen sogar eine vollständige Steuerbefreiung ermöglicht. Die Koalition aus Union und FDP hatte 2009 nichts eiligerer umzusetzen, als diese Bedingungen weiter zu entschärfen. So reicht es mittlerweile wenn ein geerbter Betrieb sieben Jahre (vorher zehn) nach der Übertragung in einem Umfang von 70 Prozent (vorher 100) wie zuvor tätig ist, damit dieses Unternehmenserbe komplett steuerfrei bleibt. 
 
Die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag fordert eine sozial gerechte Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eckpunkte einer solchen Reform sind: Die unterschiedlichen Vermögensarten werden steuerlich gleich behandelt und realitätsnah bewertet. Grundsätzlich sollen alle Erbinnen und Erben - unabhängig von ihrer Stellung zum Vererbenden - Erbschaftsteuer in gleicher Höhe zahlen. Dazu erhalten alle Erbberechtigten einen einheitlichen Freibetrag in Höhe von 150.000 Euro. Für Erben, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, für minderjährige Kinder, hinterbliebene Ehegatten/-innen oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner/-innen oder eine vom Erblassers/der Erblasserin benannte Person verdoppelt sich der Freibetrag auf 300.000 Euro. Damit ist sichergestellt, dass das durchschnittliche Wohneigentum nicht besteuert wird. Zusätzlich wird der bislang komplizierte Steuertarif mit seinen unterschiedlichen Steuerklassen vereinheitlicht. Der Spitzensteuersatz der Erbschaftsteuer beträgt 60 Prozent und gilt ab einem zu versteuerndem Erbe, d.h. nach Abzugs des Freibetrags, von drei Millionen Euro. Für die Vererbung von Unternehmen erfolgt die Bestimmung des Betriebsvermögens über die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sollte ein Unternehmen wirklich einmal Probleme mit der Erbschaftsteuer haben, sind sie durch großzügige Stundungsregeln lösbar. Damit wird erreicht, dass das Fortbestehen von kleinen und mittleren Unternehmen nicht gefährdet wird.

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